Jeder Rechtsmittelwerber, der sein Rechtsmittel - mag dies auch wie im Revisionsfall zulässig sein - ohne ausreichende Kenntnis vom Inhalt der bekämpften Entscheidung erhebt, trägt das Risiko, dass eine Erledigung dieses Rechtsmittels stattfindet, bevor die kumulativ begehrte Zustellung der Entscheidung erfolgt ist, was zur Konsequenz hat, dass die aus der Zustellung allenfalls gewonnene zusätzliche Information im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verwendet werden kann
VwGH: Jeder Rechtsmittelwerber, der sein Rechtsmittel - mag dies auch wie im Revisionsfall zulässig sein - ohne ausreichende Kenntnis vom Inhalt der bekämpften Entscheidung erhebt, trägt das Risiko, dass eine Erledigung dieses Rechtsmittels stattfindet, bevor die kumulativ begehrte Zustellung der Entscheidung erfolgt ist, was zur Konsequenz hat, dass die aus der Zustellung allenfalls gewonnene zusätzliche Information im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verwendet werden kann-