Home

Verfahrensrecht

VwGH: § 7 Abs 3 VwGVG – Beschwerdelegitimation einer übergangenen Partei

Eine "übergangene Partei" gem § 7 Abs 3 VwGVG ist auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das VwG legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber bisher nicht erlassen worden ist

23. 09. 2018
Gesetze:   § 7 VwGVG, § 8 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, übergangene Partei, Beschwerdelegitimation, Zustellung, Feststellung der Parteistellung

 
GZ Ro 2017/11/0006, 15.06.2018
 
VwGH: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30. März 2017, Ro 2015/03/0036, mit näherer Begründung dargelegt, dass eine "übergangene Partei" gem § 7 Abs 3 VwGVG auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das VwG legitimiert ist, wenn der Bescheid ihr gegenüber bisher nicht erlassen worden ist.
 
Für den Revisionsfall bedeutete das zwar, dass die Revisionswerberin ab 1. Jänner 2014, sobald sie Kenntnis vom Errichtungsbewilligungsbescheid erlangte, zur Beschwerdeerhebung an das VwG legitimiert gewesen ist, es ändert aber nichts daran, dass sie in der von ihr gewählten Weise die Bescheidzustellung bzw die Feststellung ihrer Parteistellung beantragen durfte.
 
Indem das VwG die durch die belBeh ausgesprochene Verneinung der Parteistellung der Revisionswerberin (Spruchpunkt I.1. des Bescheids vom 27. August 2014) und die Verweigerung der Zustellung des Errichtungsbewilligungsbescheides an diese (Spruchpunkt I.2. des Bescheids vom 27. August 2014) bestätigte, verletzte es die Revisionswerberin in dem ihr zustehenden Recht auf Teilnahme am Errichtungsbewilligungsverfahren als Formalpartei.
 
Der VwGH vertritt in ständiger und langjähriger Rsp die Auffassung, dass eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens, sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheids an sie ein Rechtsmittel erheben kann, wobei sie freilich dabei zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten. Vor dem Hintergrund der hg Rsp zum Beschwerderecht der übergangenen Partei nach § 7 Abs 3 VwGVG, welche die zur Berufung der übergangenen Partei ergangene Rsp auf die Rechtslage nach dem VwGVG überträgt, gibt es keinen Grund dafür, nicht auch die wiedergegebene Judikatur zum impliziten Verzicht auf Bescheidzustellung auf die Rechtslage nach dem VwGVG zu übertragen.
 
Soweit die Revision einen erheblichen Unterschied zu den in der hg Rsp abgebildeten Fallkonstellationen darin erblickt, dass im Revisionsfall nicht die Zustellung des Änderungsbewilligungbescheids, sondern nur die der "Pläne und Beschreibungen" beantragt worden sei, übersieht sie, dass auch dieser Antrag als solcher auf Zustellung des Bescheids zu werten war, dies nicht zuletzt deswegen, weil die Revision ja selbst vorbringt, den Text des Änderungsbewilligungsbescheids nur "formlos per e-mail zur Verfügung gestellt" bekommen zu haben. Eine Zustellung des Bescheids gegenüber der Revisionswerberin hat schon wegen Unvollständigkeit der Übermittlung nicht stattgefunden.
 
Die rechtliche Beurteilung des VwG, dass der gegenständliche Antrag auf Zustellung unzulässig sei, ist vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig zu erkennen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at