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Verfahrensrecht

VwGH: „Nichtfeststellung“ durch VwG?

Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG; vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen; nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann"

23. 09. 2018
Gesetze:   § 17 VwGVG; §§ 37 ff AVG, § 28 VwGVG, § 60 AVG, § 58 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Nichtfeststellung, Ermittlungsverfahren, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2018/21/0060, 29.05.2018
 
VwGH: Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann".
 
Im vorliegenden Fall kann von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht die Rede sein. Insbesondere hat das BVwG von der Durchführung der von der Mitbeteiligten beantragten Beschwerdeverhandlung "wegen geklärten Sachverhalts" abgesehen, was zu dem mehrmaligen und nicht näher begründeten "nicht festgestellt werden kann, dass ..." in einem unauflösbaren Widerspruch steht.
 
Nachdem sich das BVwG nicht der Mühe unterzogen hat, zu den von ihm angesprochenen Sachverhaltsfragen ein (nennenswertes) Ermittlungsverfahren zu führen und sich im Wesentlichen auf die "Nichtfeststellbarkeit" für maßgeblich erachteter Tatsachen beschränkte, verwundert es nicht weiter, dass dem angefochtenen Erkenntnis auch nur rudimentär beweiswürdigende Erwägungen zu entnehmen sind. Zwar enthält das Erkenntnis einen eigenen Abschnitt "Beweiswürdigung". Die im Rahmen dieses Abschnitts erstatteten Ausführungen beschränken sich aber zum einen wesentlich auf eine Begründung dafür, weshalb die Mitbeteiligte "wenig vertrauenswürdig" sei, was zu der davor getätigten Aussage, es könne "nicht festgestellt werden", dass die Mitbeteiligte mit den Behörden nicht kooperieren wolle, in einem aufklärungsbedürftigen Spannungsverhältnis steht. Eine solche Aufklärung bietet das angefochtene Erkenntnis allerdings nicht. Vielmehr wird dann im Rahmen des Abschnitts "Rechtliche Beurteilung" die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Schubhaft - im Ergebnis ausschließlich - mit dem "kooperative(n) Verhalten" (iVm einer legalen Ausreisemöglichkeit) der Mitbeteiligten begründet, wofür es aber weder auf Basis des erwähnten "nicht festgestellt werden Könnens" und noch weniger in Anbetracht der angenommenen geringen Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten eine Grundlage gibt. Auch insoweit ist das angefochtene Erkenntnis daher in sich widersprüchlich.
 
 

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