Home

Verfahrensrecht

OGH: Anhängige Abschöpfungsverfahren – zur Übergangsbestimmung des § 280 IO

Die Voraussetzung, dass „die Abtretungserklärung abgelaufen ist“ ist einschränkend dahin zu verstehen, dass die Abtretungserklärung frühestens am oder nach dem 1. 11. 2017 abgelaufen sein muss

17. 09. 2018
Gesetze:   § 280 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Schuldenregulierungsverfahren, Abschöpfungsverfahren, Übergangsregelung, abgelaufene Abtretungserklärung

 
GZ 8 Ob 12/18z, 25.06.2018
 
OGH: Die Interpretation des Rekursgerichts, dass es für die Anwendbarkeit des § 280 IO nicht darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt die Abtretungserklärung abgelaufen ist, solange das Verfahren noch nicht mit Beschluss beendet wurde, findet zweifellos im Wortlaut der Übergangsbestimmung Deckung. Sie würde in Fällen wie dem vorliegenden allerdings bedeuten, dass die Anwendung der Übergangsregelung nicht von objektiven Kriterien, sondern vom mehr oder weniger zufälligen bzw willkürlichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung über die Beendigung des Verfahrens abhinge.
 
Wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von neuen Gesetzen von Stichtagen abhängig macht, bleibt es ihm grundsätzlich überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtags einer besonderen Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und es fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat.
 
Der VfGH hält aber in ständiger Spruchpraxis eine gesetzliche Stichtagsregelung mit dem Gleichheitssatz für unvereinbar, derzufolge „es von den verschiedensten Zufälligkeiten abhängt, vor allem aber auch von manipulativen Umständen“, ob eine bestimmte Rechtsfolge eintritt.
 
Eine Interpretation des § 280 IO, die verfassungsrechtliche Bedenken in der dargestellten Hinsicht vermeidet, ist jedoch möglich. Wenn die Voraussetzung, dass „die Abtretungserklärung abgelaufen ist“ iSd Entscheidung des Erstgerichts dahin einschränkend verstanden wird, dass die Abtretungserklärung frühestens bei oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgelaufen sein muss, ist die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung auf objektive Kriterien gegründet und die Gleichbehandlung aller Schuldner gewährleistet, deren Abschöpfungsverfahren zur gleichen Zeit eingeleitet wurde bzw deren Abtretungserklärung gleichzeitig geendet hat.
 
Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist § 280 IO – mangels eigener Übergangsbestimmung – bereits am 1. 8. 2017 in Kraft getreten, die wesentlichen neuen Regelungen über das Abschöpfungsverfahren gem § 279 Abs 1 IO aber erst am 1. 11. 2017.
 
Nach der Reihung und inneren Beziehung der Übergangsbestimmungen der §§ 279 und 280 IO ist allerdings davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Anwendung des Letzteren zum Stichtag des Inkrafttretens des „neuen“ Schuldenregulierungsverfahrens am 1. 11. 2017 erfüllt sein müssen.
 
Das Problem des maßgeblichen Stichtags für den Anwendungsbereich des § 280 IO stellt sich im vorliegenden Verfahren aber ohnehin nicht, weil die Abtretungserklärung des Schuldners jedenfalls früher, nämlich bereits im Juni 2017 abgelaufen ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at