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Verfahrensrecht

OGH: Zur Nachtragsabhandlung von Sparbüchern

Das Verlassenschaftsgericht kann nur über die Einbeziehung von Vermögenswerten in das Verlassenschaftsverfahren entscheiden, eine Auskunftspflicht gegen das Kreditinstitut ist aber im streitigen Rechtsweg durchzusetzen

17. 09. 2018
Gesetze:   § 1 JN, § 56 AußStrG, § 183 AußStrG, Art XLII Abs 1 EGZPO, § 38 BWG, § 40 BWG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Sparbuch, Nachtragsabhandlung, Bank, Kreditinstitut, Auskunftspflicht, Gerichtskommissär, Bankgeheimnis, Manifestationsklage

 
GZ 2 Ob 127/17s, 30.07.2018
 
OGH: Nach stRsp überdauert die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts die rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses nur insoweit, als danach noch zur Abhandlungspflege zu rechnende Aufgaben zu besorgen sind. IdZ hat der OGH bereits klargestellt, dass ein sich auf Sparbücher beziehender Auskunftsauftrag an ein Kreditinstitut kein die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts perpetuierender Ausnahmefall ist. Mit der Einantwortung wird der Erbe Kunde bzw Vertragspartner des Kreditinstituts; sein Auskunftsanspruch gründet sich daher auf ein behauptetes Vertragsverhältnis. Die Durchsetzung des vertraglichen Auskunftsanspruchs erfolgt nach der Einantwortung auf dem streitigen Rechtsweg; eine mögliche prozessuale Grundlage hiefür bietet Art XLII Abs 1 EGZPO.
 
Davon zu unterscheiden ist das außerstreitige Verfahren nach § 183 AußStrG, das keinen streitähnlichen Charakter aufweist: Ändern sich nachträglich die Abhandlungsgrundlagen, ist von Amts wegen nach § 183 AußStrG vorzugehen, nach dessen Abs 1 der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, zu verständigen hat, wenn Vermögenswerte (hier: Sparbücher) erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt werden. Bei einem entsprechenden Antrag liegt es am Antragsteller, die Zugehörigkeit des nachträglich aufgefundenen Vermögenswerts zum Nachlassvermögen zu bescheinigen. Gelingt diese Bescheinigung, hat der Gerichtskommissär, wenn das Verfahren mit Einantwortung geendet hat, gem § 183 Abs 3 AußStrG ein im Verlassenschaftsverfahren errichtetes Inventar zu ergänzen.
 
Hier ist der Antrag des Erben aber nicht auf die Einbeziehung von Vermögenswerten in das Inventar und ein diesbezügliches Tätigwerden des Gerichtskommissärs gegenüber dem Kreditinstitut gerichtet, sondern auf die Erwirkung einer exekutiv durchsetzbaren Auskunftspflicht gegen das Kreditinstitut, wofür nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung steht.
 
 

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