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Verfahrensrecht

OGH: Zum Verstoß gegen die Geschäftsverteilung im Außerstreitverfahren

Wenn sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, muss dies umso mehr auch dann gelten, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde, ebenso bei unzulässiger Geschäftsverteilung

17. 09. 2018
Gesetze:   Art 87 B-VG, § 32 GOG, § 260 ZPO, § 57 AußStrG, § 58 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, gesetzwidrige Geschäftsverteilung, unrichtige Gerichtsbesetzung, Verfahrensmangel, Rügepflicht

 
GZ 3 Ob 109/18b, 14.08.2018
 
OGH: Eine gegen das verfassungsmäßige Prinzip der festen Geschäftsverteilung verstoßende Fehlerhaftigkeit der Geschäftsverteilung macht sie nicht absolut nichtig, sondern unter den gesetzlichen Voraussetzungen anfechtbar. Solange die Geschäftsverteilung in Geltung steht, ist sie anzuwenden und das Gericht ist daran gebunden, selbst wenn sie fehlerhaft ist.
 
Das AußStrG enthält keine dem § 260 Abs 2 ZPO vergleichbare Regelung, dass eine unrichtige Gerichtsbesetzung nicht mehr berücksichtigt werden kann, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen. Ein bloßer Verstoß gegen die Geschäftsverteilung ist aber kein Besetzungsmangel iSd § 260 Abs 2 ZPO, sondern kraft Größenschlusses wie eine örtliche Unzuständigkeit zu behandeln. Diese bildet idR keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 57 Z 4 AußStrG, weil die örtliche Unzuständigkeit allein idR nicht geeignet ist, die Richtigkeit der Entscheidung zu beeinflussen, und bleibt daher sanktionslos. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er an die Entscheidung eines überhaupt nicht zuständigen Gerichts weniger strenge Folgen knüpfen wollte, als an die durch einen (nur) nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Richter des „richtigen“ Gerichts getroffene Entscheidung.
 
Dass zwar die geltende Geschäftsverteilung eingehalten wurde, diese jedoch gegen die Verfassung oder ein Gesetz verstößt, ist gleich zu behandeln wie ein Verstoß gegen eine verfassungs- und gesetzeskonforme Geschäftsverteilung. Beide Verstöße sind im Außerstreitverfahren als einfachen Verfahrensmangel geltend zu machen, wobei es dem Rekurswerber obliegt, die Wesentlichkeit des Mangels und die Verhinderung der erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung darzustellen.
 
 

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