Die Angabe eines Ablieferungsorts im Frachtbrief begründet keinen Erfüllungsort, weil damit nur der Bestimmungsort festgelegt wird, also das geographische Ende der Transportstrecke, ebenso nicht die Angabe des Ablieferungsorts in einem Konnossement
GZ 7 Ob 173/17t, 20.06.2018
OGH: Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung können nach § 88 Abs 1 JN bei dem Gerichte des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist. Die Vereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden.
Der Gerichtsstand nach § 88 Abs 1 JN ist nur bei ausdrücklicher und urkundlich nachweisbarer Vereinbarung des Erfüllungsorts gegeben, also jedenfalls dann nicht, wenn mangels einer sich von den übrigen Parteienvereinbarungen deutlich abhebenden, bestimmten, direkt auf die Festlegung eines Erfüllungsorts gerichteten Vereinbarung der Erfüllungsort aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften, zB § 905 ABGB, aus der Natur des Geschäfts, ermittelt werden muss. Die Vereinbarung muss ausdrücklich und direkt die Bestimmung des Erfüllungsorts bezwecken; es darf nicht dem Gericht überlassen bleiben, den Erfüllungsort unter Anwendung des materiellen Rechts zu bestimmen. IdS begründet die Angabe eines Ablieferungsorts im Frachtbrief keinen Erfüllungsort, weil damit nur der Bestimmungsort (das geographische Ende der Transportstrecke) festgelegt wird. Der Frachtbrief mit einem darin enthaltenen Ablieferungsort begründet somit keinen urkundlichen Nachweis über den Erfüllungsort des Frachtvertrags.
Soweit die Klägerin auch Ansprüche aus den Konnossementen selbst geltend macht und insoweit den dort festgelegten Ablieferungsort als „Erfüllungsort“ qualifiziert haben will, gilt ebenfalls, dass es sich dabei aus denselben Gründen um keine Vereinbarung handelt, die ausdrücklich und direkt die Bestimmung des Erfüllungsorts iSd § 88 Abs 1 JN bezweckt.