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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage zu, ob Umkleidezeiten bei Anordnung des Dienstgebers, die Dienstkleidung im Betrieb an- und abzulegen und die mit dem Abholen und Zurückgeben der Dienstkleidung verbunden sind, zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen

Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen § 2 Z 1 KA-AZG, § 32 Abs 1 NÖ L-BG, § 14 Abs 1 Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt

17. 09. 2018
Gesetze:   § 2 AZG, § 2 KA-AZG, § 32 NÖ L-BG, § 14 Nö LVBG
Schlagworte: Arbeitszeit, Umkleidezeiten, Wegzeiten, Dienstkleidung

 
GZ 9 ObA 29/18g, 17.05.2018
 
OGH: Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind immer dann als Arbeitszeit (hier iSd Bestimmungen § 2 Z 1 KA-AZG, § 32 Abs 1 NÖ L-BG, § 14 Abs 1 Nö LVBG) anzusehen, wenn sie aufgrund der Notwendigkeit, Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb (hier: Krankenhaus) zu wechseln, ein solches Maß an Fremdbestimmung aufweisen, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den Arbeitgeber vorliegt.
 
 

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