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Wirtschaftsrecht

OGH: § 25 UWG – Veröffentlichungsverpflichtung des Kolumnisten?

Der Verfasser einzelner Beiträge ist nicht Medieninhaber; gegen einen Kolumnisten besteht daher kein Anspruch der Klägerin, ihn selbst zur Veröffentlichung zu verpflichten

17. 09. 2018
Gesetze:   § 25 UWG, § 1 MedienG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Urteilsveröffentlichung, keine Veröffentlichungsverpflichtung eines Kolumnisten, Medienunternehmer, Medieninhaber

 
GZ 4 Ob 91/18p, 17.07.2018
 
OGH: § 25 Abs 3 UWG sieht nur eine Ermächtigung der obsiegenden Partei zur Veröffentlichung des Urteils vor. Eine Verpflichtung des Beklagten kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dieser selbst Medienunternehmer des Veröffentlichungsmediums ist.
 
Maßgeblich ist die Frage, ob der Beklagte selbst Medienunternehmer oder Medieninhaber ist (§ 1 Abs 1 Z 6 und Z 8 MedienG). Mit Ersterem ist der das Erscheinen und Verbreiten des Mediums besorgende gewerbliche Zeitungsunternehmer gemeint. Entscheidend ist die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des Mediums und die Verantwortung hierfür, wobei es auf die redaktionelle Letztverantwortung für den Inhalt des gesamten Mediums ankommt. Der Verfasser einzelner Beiträge ist daher nicht Medieninhaber.
 
 

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