Der Zuspruch einer Veröffentlichungsermächtigung gegenüber der ursprünglich begehrten Veröffentlichungsverpflichtung ist ein Aliud, weshalb eine „Präzisierung“ durch Ersetzen des einen durch das andere Begehren nicht in Frage kommt
GZ 4 Ob 91/18p, 17.07.2018
Der Beklagte führt ins Treffen, die vom Berufungsgericht zugesprochene Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung sei gegenüber der von der Klägerin beantragten Verpflichtung des Beklagten ein Aliud iSd § 405 ZPO. Den Beklagten zur Veröffentlichung zu verpflichten, sei hier nach § 25 Abs 3 UWG nicht zulässig, weil er nicht Inhaber des betroffenen Mediums sei.
OGH: Nach § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Auch im Rechtsmittelverfahren ist das Gericht an den Sachantrag der Partei gebunden. Ob ein Aliud oder ein Minus anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch. Maßgeblich sind das Klagebegehren und auch der übrige Inhalt der Klage. Ein Aliud liegt dann vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte, wobei auch die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen sind. Ein quantitativer Minderzuspruch ist ein Minus, ein qualitativer Minderzuspruch ein Aliud.
In der Rsp wurde bereits der Zuspruch einer Veröffentlichungsverpflichtung gegenüber einer begehrten Veröffentlichungsermächtigung als Aliud beurteilt.
Nichts Anderes gilt im hier vorliegenden umgekehrten Fall: Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung schafft keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten, sondern der obsiegende Kläger muss – als Auftraggeber des für die Veröffentlichung ausgewählten Mediums – in aller Regel die Veröffentlichungskosten zunächst selbst zahlen, kann aber dann deren Ersatz vom Beklagten verlangen. Hingegen würde der Beklagte nach dem ursprünglichen Begehren selbst dazu verpflichtet, die Veröffentlichung vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen, was unmittelbar exequiert werden könnte. Damit liegen unterschiedliche Rechtsfolgen vor (vgl RIS-Justiz RS0079615 [T2] zum Zuspruch eines anderen Veröffentlichungsmediums als Aliud, wenn der Kläger sich auf ein bestimmtes Medium festgelegt hat).
Zwar kann das Berufungsgericht – unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels – einen Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Begehrens anpassen und diesem eine klarere und deutlichere Fassung geben, es hat jedoch auch dabei die Grenzen des § 405 ZPO zu beachten und darf weder ein Plus noch ein Aliud zusprechen. Anders als im Fall nur versehentlich unrichtig formulierter Begehren ist eine „Präzisierung“ wie die vorliegende Maßgabebestätigung jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Kläger entweder nach Erörterung oder – nach Hinweis des Gegners – noch in seiner Berufungsbeantwortung auf seinem Begehren beharrt.
Das ist hier der Fall, hat doch die Klägerin schon in ihrer Berufungsbeantwortung nach entsprechendem Einwand der Berufung auf ihrem Standpunkt beharrt, der Beklagte sei unmittelbar selbst zur Veröffentlichung zu verpflichten. Auch noch in ihrer Revisionsbeantwortung vertritt die Klägerin (neben der Auffassung, das Berufungsgericht sei zu einer Verdeutlichung des Spruchs berechtigt gewesen) die Ansicht, der Beklagte als Redakteur der „K*****“ sei vom Erstgericht zu Recht zur Publikation verpflichtet worden.
Ein Verstoß gegen § 405 ZPO begründet einen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens, der auf Einwand des Beklagten wahrzunehmen ist.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Zuspruch einer Veröffentlichungsermächtigung gegenüber der ursprünglich begehrten Veröffentlichungsverpflichtung ein Aliud ist, weshalb eine „Präzisierung“ durch Ersetzen des einen durch das andere Begehren nicht in Frage kommt.