Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB ist nur dann verwirklicht, wenn die Körperverletzung unmittelbare Folge der angeklagten Tat war; der Ausgleich für „Selbstjustiz“ des Opfers wird solcherart nicht gewährt
GZ 11 Os 34/18m, 19.06.2018
OGH: Die Heranziehung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 19 StGB kommt nicht in Betracht, weil die Körperverletzung, die dem Angeklagten vom Opfer Jahre nach den gegenständlichen Taten aufgrund erneuter sexueller Annäherungsversuche zugefügt wurde, gerade nicht unmittelbare Folge der gegenständlichen Taten war („durch die Tat oder als deren Folge“). J***** wurde hiefür im Übrigen zu AZ 161 Hv 100/16f des Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt, sodass die „Selbstjustiz“ geahndet wurde. Weiterer Ausgleich ist im Privatrecht zu suchen, nicht bei öffentlich-rechtlichen legitimierten Unrechtsfolgen.