Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind allein die §§ 32 ff StGB; Vorgaben zu einer "Einstiegsstrafe" als Bruchteil der Höchststrafe oder zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe sind daraus nicht abzuleiten
GZ 11 Os 34/18m, 19.06.2018
OGH: Das mit den Fragen, welche „Strafe … denn dann ein Täter erhalten“ hätte, der „keinen einzigen Milderungsgrund für sich verbuchen könnte“ bzw „wenn es sich um eine originäre [also keine Zusatz-]Strafe gehandelt hätte“, verbundene Vorbringen der Berufung, eine „Einstiegsstrafe“ sei nach „herrschender Dogmatik“ mit einem Drittel der Höchststrafe zu bemessen, übersieht, dass gesetzliche Grundlage der Strafbemessung allein die §§ 32 ff StGB sind, in denen der OGH abstrakt mathematische Formeln weiterhin nicht erkennen kann, ohne die Strafzumessung deshalb zu einem gerichtlichen „Befindlichkeitsakt“ zu machen.