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Zivilrecht

OGH: § 9 UVG, § 11 UVG, § 11 Au0StrG – Zurückziehung aller offenen Antrage des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe iZm Rechtsmittelverfahren

Es kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob der zum Zeitpunkt der Erklärung der Zurücknahme des Antrags noch als Vertreter der Kinder bestellte Träger der Kinder- und Jugendhilfe einen Verzicht auf die hier geltend gemachten Ansprüche auf Unterhaltsvorschüsse für die Kinder erklärt hat, weil seine Erklärung zwar auf der von der Mutter mitgeteilten Einigung mit dem Vater beruht, aber nicht eindeutig ist; für den Fall, dass diese Klarstellung ergibt, dass der Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Rückziehung der Anträge der Kinder ohne Anspruchsverzicht erklärt hat, ist zu beachten, dass die Rückziehung des Antrags auch mit Zustimmung des Gegners wirksam wird; fehlt die Zustimmungserklärung, so hat das Gericht bei einer Zurücknahme nach Ergehen der Entscheidung erster Instanz den Antragsgegner zur Stellungnahme aufzufordern; wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist die Antragsrücknahme zurückzuweisen

17. 09. 2018
Gesetze:   § 9 UVG, § 11 UVG, § 11 AußStrG
Schlagworte: Familienrecht, Außerstreitverfahren, Unterhaltsvorschuss, Vertretung, Antragsrücknahme, Anspruchsverzicht, Rechtsmittel

 
GZ 10 Ob 31/18h, 17.04.2018
 
OGH: Unterhaltsvorschüsse sind gem § 11 Abs 1 UVG nur auf Antrag zu gewähren.
 
Gem § 11 Abs 1 AußStrG sind Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, mit Zurücknahme des Antrags beendet. Wurde wie hier ein zulässiges Rechtsmittel erhoben, so kann der Antrag, so weit er Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, gem § 11 Abs 1 Satz 3 erster Teilsatz AußStrG noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, allerdings nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit der Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.
 
Prozesshandlungen sind stets nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Ob eine Zurücknahme unter Anspruchsverzicht erklärt wurde, ist daher nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Weil dazu die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte nicht heranzuziehen sind, muss ein Verzicht auf einen Anspruch eindeutig erklärt werden. Im Zweifel wird auch im Außerstreitverfahren eine Zurücknahme ohne Anspruchsverzicht anzunehmen sein.
 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob der zum Zeitpunkt der Erklärung der Zurücknahme des Antrags noch als Vertreter der Kinder bestellte Träger der Kinder- und Jugendhilfe einen Verzicht auf die hier geltend gemachten Ansprüche auf Unterhaltsvorschüsse für die Kinder erklärt hat, weil seine Erklärung zwar auf der von der Mutter mitgeteilten Einigung mit dem Vater beruht, aber nicht eindeutig ist. Zur Vermeidung eines allenfalls unnötigen Verfahrensaufwands wird dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe daher die Möglichkeit der Klarstellung seiner Erklärung vom 19. 2. 2018 zu geben sein.
 
Für den Fall, dass diese Klarstellung ergibt, dass der Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Rückziehung der Anträge der Kinder ohne Anspruchsverzicht erklärt hat, ist zu beachten, dass die Rückziehung des Antrags auch mit Zustimmung des Gegners wirksam wird. Fehlt die Zustimmungserklärung, so hat das Gericht bei einer Zurücknahme nach Ergehen der Entscheidung erster Instanz den Antragsgegner zur Stellungnahme aufzufordern. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist die Antragsrücknahme zurückzuweisen.
 
Gegner sind hier unter Beachtung der Erstreckung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung auf mehrere Parteien (§ 43 Abs 2 AußStrG, §§ 12, 14, 15 Abs 1 UVG) jedenfalls der Bund und der Vater als Unterhaltsschuldner, nicht hingegen die Mutter als bloße Zahlungsempfängerin.
 
Das Erstgericht (§§ 71 Abs 4, 51 Abs 2 AußStrG) wird daher zunächst eine – fristgebundene – Stellungnahme des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe einzuholen haben. Stellt der Träger der Kinder- und Jugendhilfe klar, dass die Antragsrücknahme unter Anspruchsverzicht erklärt wurde, wird der Akt neuerlich dem OGH vorzulegen sein.
 
Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist oder im Fall der Klarstellung durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe, dass die Rücknahme der Anträge der Kinder ohne Anspruchsverzicht erklärt wurde, wird das Erstgericht – ebenfalls fristgebundene – Stellungnahmen des Bundes und des Vaters zur Antragsrücknahme einzuholen haben.
 
Erteilen der Bund und der Vater die Zustimmung zur Antragsrücknahme, wird der Akt neuerlich dem OGH vorzulegen sein.
 
Erteilt hingegen der Bund oder der Vater nicht die Zustimmung zur Antragsrücknahme, so wird das Erstgericht den Akt nach – rechtskräftiger – Zurückweisung der Antragsrücknahme neuerlich dem OGH vorzulegen haben.
 
 

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