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Zivilrecht

OGH: Anrechnung des Selbsterhalterstipendiums als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten (der im Haushalt des Vaters wohnt)?

Die Revisionsrekurswerberin argument damit, dass der Antragsteller trotz seiner Qualifikation als „Selbsterhalter“ im Haushalt seines Vaters wohne und daher keine entsprechenden Kosten zu tragen habe; gleichzeitig weist sie zutreffend darauf hin, dass die Studienbeihilfe grundsätzlich nach Kriterien der sozialen Bedürftigkeit bemessen wird und dabei etwa auch die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu berücksichtigen ist (§ 30 Abs 2 Z 1 StudFG); gerade daraus wird jedoch deutlich, dass nach dem Zweck der Studienförderung eine Entlastung derjenigen Personen, die dem/der Studierenden gegenüber unterhaltspflichtig sind, nicht intendiert ist, sondern durch diese Maßnahmen insbesondere diejenigen Studierenden gefördert werden sollen, denen solche Unterhaltsansprüche nicht zukommen; dass hier der Antragsteller als Selbsterhalter iSd § 27 StudFG eingestuft wurde und nun diese Leistung bezieht, kann daher – entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin – auch aus diesem Grund (abgesehen von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 1 Abs 3 StudFG 1992) kein Argument für eine Reduktion seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seinen Eltern sein

17. 09. 2018
Gesetze:   § 231 ABGB, § 27 StudFG, § 1 StudFG, § 30 StudFG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Bemessung, Selbsterhalterstipendium, Wohnen im Haushalt eines Elternteiles

 
GZ 3 Ob 51/18y, 14.08.2018
 
OGH: Nach stRsp des OGH ist eine vom Unterhaltsberechtigten bezogene Studienbeihilfe kein den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen. Auch in der Lehre und im Schrifttum wird dies – mit Hinweis auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung des § 1 Abs 3 StudFG sowie darauf, dass diese Leistungen nicht eine Entlastung der Unterhaltspflichtigen bezwecken – nicht angezweifelt. Anderes gilt nur im umgekehrten Fall, in dem der Unterhaltspflichtige eine Studienbeihilfe bezieht, weil die Anordnung des § 1 Abs 3 StudFG nicht Unterhaltspflichten, sondern Unterhaltsansprüche betrifft und daher eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (zu Gunsten eines Unterhaltsberechtigten) miteinzubeziehen ist.
 
Die Revisionsrekurswerberin argumentiert im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall der Antragsteller trotz seiner Qualifikation als „Selbsterhalter“ im Haushalt seines Vaters wohne und daher keine entsprechenden Kosten zu tragen habe. Gleichzeitig weist sie zutreffend darauf hin, dass die Studienbeihilfe grundsätzlich nach Kriterien der sozialen Bedürftigkeit bemessen wird und dabei etwa auch die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu berücksichtigen ist (§ 30 Abs 2 Z 1 StudFG). Gerade daraus wird jedoch deutlich, dass nach dem Zweck der Studienförderung eine Entlastung derjenigen Personen, die dem/der Studierenden gegenüber unterhaltspflichtig sind, nicht intendiert ist, sondern durch diese Maßnahmen insbesondere diejenigen Studierenden gefördert werden sollen, denen solche Unterhaltsansprüche nicht zukommen. Dass hier der Antragsteller als Selbsterhalter iSd § 27 StudFG eingestuft wurde und nun diese Leistung bezieht, kann daher – entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin – auch aus diesem Grund (abgesehen von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 1 Abs 3 StudFG) kein Argument für eine Reduktion seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seinen Eltern sein.
 
Umgekehrt könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Studienbeihilfe (bzw in welcher Höhe) vorlagen, was jedoch hier nicht zu prüfen ist. Insoweit wurde die früher erforderliche zusätzliche Voraussetzung für die Zuerkennung von Studienbeihilfe für Selbsterhalter gem § 27 Abs 1 StudFG, die darin bestand, dass der/die Studierende weder mit dem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt(e), aber mit Hinweis auf den erheblichen Ermittlungsaufwand aus dem Gesetz entfernt.
 
 

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