Es entspricht der Rsp des OGH, dass dem Eigentümer einer Liegenschaft schikanöse Rechtsausübung bei Inanspruchnahme seines Grundeigentums durch Dritte schon deshalb regelmäßig nicht vorgeworfen werden kann, weil (und soweit) bei Gewährenlassen des Nachbarn eine Dienstbarkeit ersessen werden könnte; das Interesse des Grundeigentümers, das Entstehen einer Dienstbarkeit zu verhindern, ist höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse des Beklagten, der etwa eine in das Nachbargrundstück hineinragende Asphaltierung zu entfernen hat; diese Grundsätze sind ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen dem Servitutsberechtigten (Wegeberechtigten) und dem störenden Eigentümer zu übertragen, in dem ersterer bei einem Gewährenlassen befürchten muss, dass – noch dazu in erheblich kürzerer Frist als die Dienstbarkeitsersitzung – eine Freiheitsersitzung gem § 1488 ABGB eintritt und sich der mit dem Wegerecht belastete Liegenschaftseigentümer in Zukunft darauf beruft; gerade im vorliegenden Fall ist Derartiges durchaus wahrscheinlich, haben doch die Beklagten bereits ausdrücklich die Freiheitsersitzung iSe Verschmälerung des Servitutswegs im Sockelbereich geltend gemacht, weil die Kläger die in ihre Rechte eingreifende Baumaßnahme hingenommen und einen anderen Ausweg, nämlich das Schwenken breiterer Geräteteile über das Nachbargrundstück, gewählt haben; es ist ihnen daher – ohne dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden könnte – zuzugestehen, weitere Beeinträchtigungen in der Ausübung ihrer Dienstbarkeit mit gerichtlicher Hilfe hintanhalten zu lassen; dass die Beklagten, die sich bei ihren Bauführungen nicht ausreichend mit den Rechten der Servitutsberechtigten auseinandergesetzt haben, nun durch den Rückbau vermögenswerte Nachteile entstehen werden, ist unvermeidbar
GZ 1 Ob 34/18h, 17.07.2018
Vorauszuschicken ist, dass im derzeitigen Verfahrensstadium der Eintritt einer Freiheitsersitzung durch die Errichtung des Betonsockels unstrittig ist, sodass sich die Dienstbarkeit der Kläger nur mehr auf jenen Bereich im Ausmaß von 3 m ab der Grundgrenze der Liegenschaft der Beklagten erstreckt, die vom Betonsockel unbeeinträchtigt blieb. Ebenso wird nicht in Frage gestellt, dass die darüber hinausgehende Einengung der Servitutsfläche (einschließlich des Luftraums) eine Verletzung der dinglichen Rechtsposition der Kläger durch die Beklagten bedeutet. Strittig ist nur, ob den Klägern der Schikaneeinwand entgegengehalten werden kann, also der Vorwurf, sie würden ihren aus ihrer dinglichen Rechtsposition erfließenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch rechtsmissbräuchlich ausüben.
OGH: Nach hRsp ist eine Rechtsausübung dann als schikanös zu qualifizieren, wenn sie ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zwecke der Schädigung eines anderen erfolgt. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass auch die Absicht verfolgt wird, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen. Regelmäßig kann dem, der in Ausübung seines Rechtes vorgeht, der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane nur entgegengehalten werden, wenn der Schädigungszweck so sehr augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch geben zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es den Beklagten nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die schutzwürdigen Interessen der Kläger unter den gegebenen Umständen gegenüber den Interessen der Beklagten derart in den Hintergrund rückten, dass ihnen eine Durchsetzung ihrer Rechte zu verwehren wäre. Obwohl Servituten regelmäßig dazu dienen, in Verfolgung bestimmter Interessen fremdes Eigentum in einem gewissen – häufig vertraglich festgelegten – Ausmaß in Anspruch zu nehmen, haben die Vorinstanzen bei der zweifellos gebotenen Interessenabwägung eine zeitlich beschränkte Beurteilung vorgenommen und nur danach gefragt, mit welchen landwirtschaftlichen Gerätschaften die Kläger derzeit arbeiten und über den Servitutsweg ihre Liegenschaften erreichen wollen. Auch wenn sich ergeben hat, dass mit den breiteren, derzeit vorhandenen, Geräten die Wegbenützung auch bei Vorhandensein der vollen Breite nicht möglich wäre, kann bei der Beurteilung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht unbeachtet bleiben, dass sie allenfalls in Zukunft über Gerätschaften verfügen könnten, deren Einsatz auf diesem Weg nur wegen der eingeschränkten Breite ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus steht etwa für die derzeit im Einsatz befindliche Heuballenpresse fest, dass die Durchfahrt immerhin insoweit erschwert ist, als sie nur bei vorsichtigen Rangieren möglich ist. Auch eine solche Erschwerung ist zugunsten der Kläger zu beachten.
Darüber hinaus wurde bisher ein wesentlicher Aspekt übersehen: Es entspricht der Rsp des OGH, dass dem Eigentümer einer Liegenschaft schikanöse Rechtsausübung bei Inanspruchnahme seines Grundeigentums durch Dritte schon deshalb regelmäßig nicht vorgeworfen werden kann, weil (und soweit) bei Gewährenlassen des Nachbarn eine Dienstbarkeit ersessen werden könnte; das Interesse des Grundeigentümers, das Entstehen einer Dienstbarkeit zu verhindern, ist höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse des Beklagten, der etwa eine in das Nachbargrundstück hineinragende Asphaltierung zu entfernen hat. Diese Grundsätze sind ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen dem Servitutsberechtigten (Wegeberechtigten) und dem störenden Eigentümer zu übertragen, in dem ersterer bei einem Gewährenlassen befürchten muss, dass – noch dazu in erheblich kürzerer Frist als die Dienstbarkeitsersitzung – eine Freiheitsersitzung gem § 1488 ABGB eintritt und sich der mit dem Wegerecht belastete Liegenschaftseigentümer in Zukunft darauf beruft. Gerade im vorliegenden Fall ist Derartiges durchaus wahrscheinlich, haben doch die Beklagten bereits ausdrücklich die Freiheitsersitzung iSe Verschmälerung des Servitutswegs im Sockelbereich geltend gemacht, weil die Kläger die in ihre Rechte eingreifende Baumaßnahme hingenommen und einen anderen Ausweg, nämlich das Schwenken breiterer Geräteteile über das Nachbargrundstück, gewählt haben. Es ist ihnen daher – ohne dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden könnte – zuzugestehen, weitere Beeinträchtigungen in der Ausübung ihrer Dienstbarkeit mit gerichtlicher Hilfe hintanhalten zu lassen. Dass die Beklagten, die sich bei ihren Bauführungen nicht ausreichend mit den Rechten der Servitutsberechtigten auseinandergesetzt haben, nun durch den Rückbau vermögenswerte Nachteile entstehen werden, ist unvermeidbar.