Es kommt nicht darauf an, welchen medizinischen – neurologischen und/oder psychiatrischen – Fachgebieten oder wissenschaftlichen Klassifikationen ein Krankheitsbild allgemein unterstellt oder wie es bezeichnet wird; maßgeblich ist vielmehr, worauf die – innerhalb der Wartezeit aufgetretene – konkrete Erkrankung des Versicherten zurückzuführen ist und ob sie dem in den BB Plus umschriebenen Begriff der „psychischen Erkrankungen“, spezifiziert durch die beispielhafte Nennung von „Neurosen, Psychosen, Depressionen“, entspricht oder nicht
GZ 7 Ob 61/18y, 04.07.2018
Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige (ABFT), Fassung November 2013“ (in der Folge: „ABFT 2013“) sowie die „Besonderen Bedingungen für die Unternehmerbetriebs-BU Variante 'Plus'“ (in der Folge: „BB Plus“) der Beklagten zugrunde.
Die ABFT 2013 lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Gegenstand und Umfang der Versicherung
1. Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen Sach- oder Personenschaden verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden:
[...]
3. Als Personenschaden gelten:
Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Krankheit oder Unfall und daraus resultierender Heilbehandlung.
[...]
3.2 Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand.
[...]
Artikel 2
Einschränkungen des Versicherungsschutzes
[…]
3. Nicht als Personenschäden gelten und es besteht daher kein Versicherungsschutz
3.1 für Unterbrechungsschäden aufgrund von Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers
[…]
3.1.12 infolge psychischer Erkrankungen (Neurosen, Psychosen, Depressionen, Burnout Syndrom etc.),
[...]
3.2 für einen Unterbrechungsschaden aufgrund einer Krankheit, eines Gebrechens oder krankhaft abnützungsbedingter Veränderungen, die vor Versicherungsbeginn entstanden sind und von der der Versicherungsnehmer Kenntnis hatte oder haben musste […]. Für innerhalb von 6 Monaten ab Versicherungsbeginn eingetretene Unterbrechungsschäden hat der Versicherungsnehmer den Nachweis der mangelnden Kenntnis zu erbringen.
[...]“
Die BB Plus lauten auszugsweise:
„Psychische Erkrankungen
Der Ausschluss gemäß Art 2, Pkt 3.1.12 ABFT gilt gestrichen. In Ergänzung von Art 1, Pkt 3 ABFT besteht für Unterbrechungsschäden infolge psychischer Erkrankungen (Neurosen, Psychosen, Depressionen, etc), die vor Ablauf von 3 Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, kein Versicherungsschutz (Wartezeit). Die Haftungszeit für Unterbrechungsschäden infolge psychischer Erkrankungen gilt auf 6 Monate reduziert.“
OGH: Der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Schutz der Betriebsunterbrechungsversicherung wurde von der Rsp bereits behandelt. Psychische Erkrankungen sind oft schwer oder jedenfalls aufwändig zu verifizieren, weil es häufig an objektiv feststellbaren Parametern fehlt. Ihr Ausschluss dient nicht bloß den Interessen des Versicherers, nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen leisten zu müssen, sondern auch einer den Versicherungsnehmern zugute kommenden zuverlässigen Tarifkalkulation und gewährleistet eine – mit vertretbarem Aufwand und zeitnah zu treffende – Entscheidung über die Versicherungsleistungen.
Der Versicherungsschutz entfällt und es greift ein Risikoausschluss auch dann, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt; nichts anderes gilt, wenn eine ausgeschlossene Erkrankung eine andere Erkrankung adäquat verursacht, welche wiederum zum Schaden beiträgt.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts trat beim Versicherten innerhalb der dreimonatigen Wartezeit eine idiopathische – also keiner bekannten Ursache zuordenbare – Hypersomnie auf. In der Medizin wird diese sowohl als neurologische als auch als psychiatrische Erkrankung bezeichnet. Die von der Klägerin in erster Instanz behauptete schadensverursachende Krankheit – Narkolepsie mit Kataplexien – war nicht objektivierbar.
Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Versicherte leide an einer ausgeschlossenen psychischen Erkrankung, geht es nicht von den insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen aus, wonach der Versicherte an einer sowohl als psychiatrisch als auch als neurologisch klassifizierten Erkrankung leidet.
Gleichgültig ob man von diesen Feststellungen ausgeht oder bloß „Idiopathische Hypersomnie“ an sich zugrundelegt, kann noch nicht beurteilt werden, ob der Risikoausschluss nach den BB Plus verwirklicht ist.
Es kommt nämlich im vorliegenden Fall nicht darauf an, welchen medizinischen – neurologischen und/oder psychiatrischen – Fachgebieten oder wissenschaftlichen Klassifikationen ein Krankheitsbild allgemein unterstellt oder wie es bezeichnet wird. Maßgeblich ist vielmehr, worauf die – innerhalb der Wartezeit aufgetretene – konkrete Erkrankung des Versicherten zurückzuführen ist und ob sie dem in den BB Plus umschriebenen Begriff der „psychischen Erkrankungen“, spezifiziert durch die beispielhafte Nennung von „Neurosen, Psychosen, Depressionen“, entspricht oder nicht.
Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die das Erstgericht – gegebenenfalls nach Ergänzung des Sachverständigengutachtens – durch konkrete Feststellungen zu beantworten haben wird.
In Ansehung der reaktiven Depression hat sich die Klägerin zwar in erster Instanz darauf gestützt, sie sei infolge der sehr langen Krankheitsdauer und als Folge der Auswirkungen der Erkrankung und der durch sie verursachten Berufs- und Erwerbsunfähigkeit aufgetreten. In der Revision wird aber klargestellt, dass die Anpassungsstörung nicht schadenskausal gewesen ist; sie kommt daher schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage in Frage.
Zusammengefasst wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren durch Ergänzung seiner Feststellungen zu klären haben, ob der Rückgang oder Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit des Versicherten durch eine vom Risikoausschluss iSd BB Plus umfasste, innerhalb der Wartezeit aufgetretene „psychische Erkrankung“ (mit-)verursacht wurde.