Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass ein Tätowierer als Sachverständiger iSd Norm des § 1299 ABGB, die für alle Berufe gilt, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, für die typischen Fähigkeiten seines Berufungsstandes haftet und daher auch in der Lage sein muss, im Einklang mit den für ihn maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über ein typisches (gesundheitliches) Risiko aufzuklären, deckt sich mit der Judikatur und ist nicht korrekturbedürftig; die Vorinstanzen haben aufgrund der Feststellung, wonach es sich bei der allergischen Reaktion der Klägerin wegen des Einsatzes der roten Tinte um ein typisches Risiko (arg „nicht ungewöhnlich“) gehandelt hat, eine entsprechende Aufklärungspflicht jedenfalls vertretbar bejaht
GZ 4 Ob 115/18t, 11.06.2018
OGH: Vom OGH wurde bereits klargestellt, dass es sich bei einer Tätowierung um einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person handelt, die ohne vorausgegangene ausreichende Erklärung der Person rechtswidrig ist und zu Schadenersatz berechtigt. Nach gesicherter Rsp ist eine Einwilligung nur dann ausreichend, wenn der Erklärende in der Lage ist, die Risiken und die Tragweite des Eingriffs ausreichend zu überblicken, weshalb ein Eingriff ohne ausreichende Aufklärung rechtswidrig ist. Diese Grundsätze gelten allgemein und nicht nur für ärztliche Eingriffe.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass auch eine Tätowierung als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine Einwilligung nach ausreichender Aufklärung voraussetzt, hält sich im Rahmen der Judikatur und bedarf auch deshalb keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach gesicherter Rsp ist eine Aufklärung jedenfalls über typische Risiken des Eingriffs geboten. Die Vorinstanzen haben aufgrund der Feststellung, wonach es sich bei der allergischen Reaktion der Klägerin wegen des Einsatzes der roten Tinte um ein typisches Risiko (arg „nicht ungewöhnlich“) gehandelt hat, eine entsprechende Aufklärungspflicht jedenfalls vertretbar bejaht.
Auch die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass ein Tätowierer als Sachverständiger iSd Norm des § 1299 ABGB, die für alle Berufe gilt, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, für die typischen Fähigkeiten seines Berufungsstandes haftet und daher auch in der Lage sein muss, im Einklang mit den für ihn maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über ein typisches (gesundheitliches) Risiko aufzuklären, deckt sich mit der Judikatur und ist nicht korrekturbedürftig.