Für die in § 8 Abs 2 NÖ MSG genannten Personen sind dieselben Mindeststandards in Ansatz zu bringen wie für hilfsbedürftige Personen; die - die Mindeststandards des § 11 Abs 1 NÖ MSG hinsichtlich des Mindeststandards zu Deckung des Wohnbedarfs präzisierenden - Vorgaben des § 11 Abs 3 NÖ MSG sind daher auch bei der Ermittlung des "maßgebenden Mindeststandards" für die in § 8 Abs 2 NÖ MSG angeführten Personen zu berücksichtigen
GZ Ra 2017/10/0215, 04.07.2018
VwGH: Mit Blick auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage zur Auslegung des in § 8 Abs 2 NÖ MSG enthaltenen Verweises auf § 11 Abs 1 leg cit gleichen die Revisionsfälle jenem, der mit Erkenntnis des VwGH vom 24. April 2018, Ra 2017/10/0170, entschieden worden ist. Danach sind für die in § 8 Abs 2 NÖ MSG genannten Personen dieselben Mindeststandards in Ansatz zu bringen wie für hilfsbedürftige Personen. Die - die Mindeststandards des § 11 Abs 1 NÖ MSG hinsichtlich des Mindeststandards zu Deckung des Wohnbedarfs präzisierenden - Vorgaben des § 11 Abs 3 NÖ MSG sind daher - entgegen der Ansicht des VwG - auch bei der Ermittlung des "maßgebenden Mindeststandards" für die in § 8 Abs 2 NÖ MSG angeführten Personen zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass § 11 Abs 1 NÖ MSG idF des LGBl Nr. 103/2016 anzuwenden ist, hat doch die Novelle LGBl Nr 103/2016 insoweit keine relevanten Änderungen dieser Bestimmung gebracht.
Das VwG hat vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Mitbeteiligten die nach Abzug des Wohnzuschusses verbleibenden Wohnkosten (wovon die Hälfte, nämlich EUR 169,75 auf die Mitbeteiligte entfielen) aus ihrem Einkommen bestreitet, vom errechneten Überschuss des Einkommens der Mutter diesen von ihr "in Form von Wohnen" geleisteten Naturalunterhalt in der Höhe des der Mitbeteiligten theoretisch zustehenden Mindeststandards für Wohnbedarf in Abzug gebracht.
Auf welche rechtliche Grundlage das VwG diese von ihm vorgenommene Anrechnung stützt, geht aus dem Erkenntnis allerdings nicht hervor.
§ 8 Abs 2 NÖ MSG böte allerdings keine Grundlage für die vom VwG vorgenommene (teilweise) Berücksichtigung der von der Mutter der Mitbeteiligten tatsächlich geleisteten Wohnkosten, stellt diese Bestimmung doch nur auf das den maßgeblichen Mindeststandard überschreitende Einkommen des in § 8 Abs 2 NÖ MSG genannten Personenkreises ab. Vom konkreten Einkommen zu leistende Zahlungen werden nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt.
Eine Berücksichtigung der von der Mutter geleisteten Wohnkosten nach § 8 Abs 3 NÖ MSG käme wiederum nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen in Betracht; also im Falle der Glaubhaftmachung durch die Mitbeteiligte, dass sie ihr zustehende Leistungen nur in geringerem Ausmaß erhalte, und bei Ausscheiden einer Rechtsverfolgungsobliegenheit gem § 8 Abs 5 NÖ MSG. Dazu enthalten die angefochtenen Erkenntnisse aber keinerlei Ausführungen.