Nach der Rsp des VwGH liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen; der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Revisionswerbers und der Erteilung des Aufenthaltstitels bezüglich seiner Identität kann freilich nicht in Zweifel gezogen werden, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten; insofern kann jedenfalls nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird
GZ Ra 2018/22/0076, 09.08.2018
VwGH: Die Behörde begründete ihren Bescheid vom 18. August 2016 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem "Erschleichungstatbestand(..) gem § 69 Abs 1 Z 1 AVG". Nach der Rsp des VwGH liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw dem VwG von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw das VwG auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG hat nach hA absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw Erkenntnisses vorangehen. Dies wurde in dem vom VwG zitierten hg Erkenntnis 94/20/0779 verneint; die (dortige) Asylantragstellerin konnte zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im November 1986 bzw ihrer Erstbefragung im Dezember desselben Jahres ihren Aufenthalt in der Türkei im Dezember 1987 denklogisch nicht verschweigen; darüber hinaus datiert die erstinstanzliche Entscheidung aus dem Februar 1987 und somit vor dem "verschwiegenen" Türkeiaufenthalt im Dezember. Mit dem ebenfalls vom VwG angeführten hg Erkenntnis 96/19/2173 wurde der dort angefochtene Bescheid wegen des Unterlassens von der Behörde zumutbaren Ermittlungen aufgehoben. Auch dieses Vorerkenntnis ist somit nicht geeignet, die Rechtsansicht des VwG zu stützen.
Der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Revisionswerbers und der Erteilung des Aufenthaltstitels bezüglich seiner Identität kann freilich nicht in Zweifel gezogen werden, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann jedenfalls nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Im Übrigen liegt im vorliegenden Fall auch der Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Bescheides durch eine gerichtlich strafbare Handlung vor, wurde der Revisionswerber doch unbestritten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. September 2014 gem § 293 Abs 1 und 2 StGB verurteilt.