Eine Vereinbarung nach Art 15a B-VG bindet nur die vertragschließenden Gebietskörperschaften selbst, sodass darüber hinausgehende Rechtswirkungen der Transformation in die Landesrechtsordnung bedürfen
GZ Ra 2017/10/0215, 04.07.2018
VwGH: Eine Vereinbarung nach Art 15a B-VG bindet nur die vertragschließenden Gebietskörperschaften selbst, sodass darüber hinausgehende Rechtswirkungen der Transformation in die Landesrechtsordnung bedürfen.