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Verfahrensrecht

VwGH: Berichtigungsbeschluss iSd § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG

Hat das VwG seine Entscheidung gem § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG berichtigt und wurde gegen diesen Berichtigungsbeschluss keine Revision erhoben, so hat der VwGH als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen, und zwar auch dann, wenn die Berichtigung erst nach Erhebung der Revision an den VwGH erfolgt

16. 09. 2018
Gesetze:   § 62 AVG, § 17 VwGVG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Berichtigungsbeschluss, Revision

 
GZ Ra 2017/10/0215, 04.07.2018
 
VwGH: Hat das VwG seine Entscheidung gem § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG berichtigt und wurde gegen diesen Berichtigungsbeschluss keine Revision erhoben, so hat der VwGH als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Berichtigung erst nach Erhebung der Revision an den VwGH erfolgt.
 
Das von der Revisionswerberin zur hg Zl Ra 2017/10/0216 erstattete Vorbringen gegen das zweitangefochtene Erkenntnis hinsichtlich einer (partiellen) Unzuständigkeit des VwG wegen des Abspruchs über einen Leistungszeitraum, der nicht Gegenstand des Bescheides der belBeh gewesen sei, geht daher angesichts des unangefochten gebliebenen Beschlusses des VwG vom 30. Jänner 2018, mit dem eine Berichtigung des Leistungszeitraumes iS dieses Revisionsvorbringens vorgenommen worden ist, ins Leere.
 
 

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