Wenn sich auch die auf § 63 Abs 1 VwGG beruhende Bindung nur auf die im Erkenntnis des VwGH zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber auf den Sachverhalt bezieht, so ist die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen und im Besonderen auch die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie darzutun
GZ Ra 2017/05/0076, 02.08.2018
VwGH: Das durch § 63 Abs 1 VwGG anerkannte Interesse einer Partei an der Beachtung der Bindung an die Entscheidungsgründe eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH macht eine hinreichende Begründung für ein Abweichen von der zu der aufgehobenen Entscheidung führenden Verfahrenslinie notwendig. Wenn sich auch die auf § 63 Abs 1 VwGG beruhende Bindung nur auf die im Erkenntnis des VwGH zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, nicht aber auf den Sachverhalt bezieht, so ist die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit den neu erhobenen Sachverhaltselementen zu würdigen und im Besonderen auch die Gründe für die Änderung der ursprünglich eingeschlagenen Verfahrenslinie darzutun.
Die im vorliegenden Fall nunmehr vorgenommene schalltechnische Feststellung ergab, dass die örtliche Schallsituation auf der Liegenschaft der Revisionswerberin durch die gegenständliche Anlage nicht verändert wird. Das VwG hat dazu in seiner Begründung festgehalten, dass es in einem solchen Fall einer medizinischen Beurteilung nicht bedarf.
In den Revisionszulässigkeitsgründen wird der Feststellung des Ergebnisses, dass es in schalltechnischer Hinsicht zu keinen Veränderungen der bestehenden örtlichen Verhältnisse auf der Liegenschaft der Revisionswerberin kommt, nicht entgegengetreten. Angesichts dessen war auf Grund des nunmehr ergänzend ermittelten Sachverhaltes ein humanmedizinisches Gutachten iSd Vorerkenntnisses entsprechend der Begründung des VwG nicht mehr erforderlich, weil damit eine relevante Einwirkung von Schall, die von einem Humanmediziner zu beurteilen gewesen wäre, ausscheidet.