Home

Sonstiges

VwGH: Rücksichtswürdige Gründe iZm Beendigung des Schulbesuches iSd § 32 SchUG-BKV

Die Beurteilung, ob das Fehlen des erfolgreichen Abschlusses von Modulen im vorgesehenen Mindestausmaß "auf rücksichtswürdige Gründe iSd § 32 Abs 1 Z 4 SchUG-BKV zurückzuführen ist" stellt keine Ermessensentscheidung dar

11. 09. 2018
Gesetze:   § 32 SchUG-BKV
Schlagworte: Schulunterricht, Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Beendigung des Schulbesuches, rücksichtswürdige Gründe

 
GZ Ra 2017/10/0007, 04.07.2018
 
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es liege keine Rsp des VwGH vor, wann "rücksichtswürdige Gründe vorliegen, bzw welche Gründe als rücksichtswürdige Gründe in Betracht kommen".
 
VwGH: Mit diesem Vorbringen wird allerdings weder konkret dargelegt, unter welchem Aspekt es im Revisionsfall einer höchstgerichtlichen Klärung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "rücksichtswürdige Gründe" in § 32 Abs 1 Z 4 SchUG-BKV bedarf, noch, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, ist der Revision doch nicht einmal die Behauptung zu entnehmen, dass die vom VwG als ausschlaggebend angesehene Kombination aus eigener Erkrankung der Studierenden, Erkrankung einer nahen Angehörigen und vorliegender Erwerbstätigkeit keinen rücksichtswürdigen Grund iSd § 32 Abs 1 Z 4 SchUG-BKV darzustellen vermag.
 
Im Übrigen kann die Frage, ob "rücksichtswürdige Gründe" vorliegen, nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden.
 
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision im Weiteren geltend gemacht wird, das VwGH weiche von der Rsp des VwGH zur Überprüfungsbefugnis bei Ermessensentscheidungen ab, wird damit eine grundsätzliche Rechtsfrage schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Beurteilung, ob das Fehlen des erfolgreichen Abschlusses von Modulen im vorgesehenen Mindestausmaß "auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist" - anders als dies der Revisionswerber aus Formulierungen der Gesetzesmaterialien abzuleiten versucht - keine Ermessensentscheidung darstellt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at