Das angefochtene Erkenntnis erweist sich schon deswegen als rechtswidrig, weil darin mängelfreie und begründete Feststellungen zu den verkehrsrelevanten Umständen, die einen Rückschluss auf die Eignung oder Nichteignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse bzw auf eine zu bejahende oder zu verneinende Rücksichtslosigkeit des Verstoßes erlauben, gänzlich fehlen; nach der Rsp des VwGH zu Überholmanövern in unübersichtlichen Kurven bzw vor Fahrbahnkuppen wäre es jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Mitbeteiligten nach § 99 Abs 3 lit a StVO feststehende Überholmanöver des Mitbeteiligten die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Umstände aufwies; liegt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor, so ist die Lenkberechtigung gem § 26 Abs 2a FSG - unter Entfall der in § 7 Abs 4 FSG ansonsten vorgesehenen Wertung - zwingend für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten zu entziehen, wenn das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde
GZ Ra 2018/11/0089, 20.07.2018
VwGH: Wie sowohl die Revisionswerberin als auch das VwG zutreffend ausführen, hat der VwGH in seiner stRsp zur Rechtslage schon nach dem KFG und seitdem auch zum FSG ausgesprochen, dass auf Grund einer rechtskräftigen Bestrafung gem § 99 Abs 2 lit c StVO für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gem (früher: § 66 Abs 2 lit f KFG bzw nunmehr) § 7 Abs 3 Z 3 FSG bindend feststeht, weshalb der Entziehungsbehörde eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist.
Eine Bestrafung gem § 99 Abs 2 lit c StVO liegt im Revisionsfall jedoch nicht vor.
Anders als das VwG vermeint, folgt aus dem Umstand, dass der Mitbeteiligte wegen einer Übertretung "nur" nach § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft wurde, keine Bindung der Führerscheinbehörde (bzw des VwG) dahin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu verneinen ist. Wie die Revisionswerberin zutreffend vorbringt, hat der VwGH bereits im Erkenntnis vom 22. Februar 1996, 95/11/0290, klargestellt, dass aus einer rechtskräftigen Bestrafung gem § 99 Abs 3 lit a StVO nicht folge, dass auch die Entziehungsbehörde nicht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse hätte annehmen dürfen, und zwar schon deshalb, weil § 66 Abs 2 lit f KFG (in der damals relevanten Fassung) in Ansehung der "gefährlichen Verhältnisse" andere Tatbestandsmerkmale enthalte als § 99 Abs 2 lit c StVO, sodass in Fällen, in denen eine Bestrafung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs 2 lit f KFG erfüllt sein könnten.
Diese Überlegungen wurden vom VwGH im Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 99/11/0221 (betreffend § 16 Abs 1 lit a StVO) auch auf die Rechtslage nach dem FSG, nämlich dessen § 7 Abs 3 Z 3 in Relation zu einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs 3 lit a übertragen, wo Folgendes ausgeführt wird:
"...Der Bf wurde allerdings nicht nach § 99 Abs 2 lit c (Verstoß beim Überholen ‚unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern' gegen Bestimmungen der StVO), sondern nur nach § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft. Dies schließt es zwar, wie die belBeh zutreffend erkannte, für die Kraftfahrbehörde nicht aus, außerhalb der Bindungswirkung des Straferkenntnisses selbst zu beurteilen, ob der Bestrafte durch Übertreten von Verkehrsvorschriften ein Verhalten iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; eine derartige rechtliche Beurteilung setzt aber mängelfreie und begründete Feststellungen über das Verhalten des Betreffenden, auf die herrschenden Sichtverhältnisse und sonstige verkehrsrelevante Umstände voraus, die einen Rückschluss auf die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse bzw auf die Rücksichtslosigkeit des Verstoßes erlauben. ... "
Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis schon deswegen als rechtswidrig, weil darin mängelfreie und begründete Feststellungen zu den verkehrsrelevanten Umständen, die einen Rückschluss auf die Eignung oder Nichteignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse bzw auf eine zu bejahende oder zu verneinende Rücksichtslosigkeit des Verstoßes erlauben, gänzlich fehlen. Nach der Rsp des VwGH zu Überholmanövern in unübersichtlichen Kurven bzw vor Fahrbahnkuppen wäre es jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Mitbeteiligten nach § 99 Abs 3 lit a StVO feststehende Überholmanöver des Mitbeteiligten die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Umstände aufwies.
Das VwG zeigt auch mit seiner Alternativbegründung, dass es die Rechtslage verkennt. Liegt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor, so ist die Lenkberechtigung gem § 26 Abs 2a FSG - unter Entfall der in § 7 Abs 4 FSG ansonsten vorgesehenen Wertung - zwingend für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten zu entziehen, wenn das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde. Nichts anderes hat die Revisionswerberin mit ihrem Entziehungsbescheid getan.