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Baurecht

VwGH: Nachbarrechte iZm Gebäudehöhe

Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gem § 134a Abs 1 lit b Wr BauO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen, wobei diese Einschränkung auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung" nach § 81 Abs 2 Wr BauO, die eine rechnerische Einheit darstellt, gilt

11. 09. 2018
Gesetze:   § 134a Wr BauO, § 81 Wr BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Nachbarrechte, Gebäudehöhe, Gebäudefront

 
GZ Ra 2018/05/0196, 02.08.2018
 
VwGH: Nach ständiger hg Judikatur kann der Nachbar im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gem § 134a Abs 1 lit b Wr BauO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen, wobei diese Einschränkung auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung" nach § 81 Abs 2 Wr BauO, die eine rechnerische Einheit darstellt, gilt.
 
Die Lage von Baulichkeiten auf der Liegenschaft des Nachbarn ist hiebei gleichgültig, weil die (in der Wr BauO normierten) Nachbarrechte auch bei unbebauten Liegenschaften zustehen. Auch ein "Punktnachbar" kann die Nachbarrechte (nur) geltend machen, soweit diese nach Lage des Nachbargrundstückes betroffen sein können.
 
 

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