Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gem § 134a Abs 1 lit b Wr BauO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen, wobei diese Einschränkung auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung" nach § 81 Abs 2 Wr BauO, die eine rechnerische Einheit darstellt, gilt
GZ Ra 2018/05/0196, 02.08.2018
VwGH: Nach ständiger hg Judikatur kann der Nachbar im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gem § 134a Abs 1 lit b Wr BauO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen, wobei diese Einschränkung auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung" nach § 81 Abs 2 Wr BauO, die eine rechnerische Einheit darstellt, gilt.
Die Lage von Baulichkeiten auf der Liegenschaft des Nachbarn ist hiebei gleichgültig, weil die (in der Wr BauO normierten) Nachbarrechte auch bei unbebauten Liegenschaften zustehen. Auch ein "Punktnachbar" kann die Nachbarrechte (nur) geltend machen, soweit diese nach Lage des Nachbargrundstückes betroffen sein können.