Es kann nicht in Zweifel stehen, dass das vom Revisionswerber verübte Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte; wenn das BVwG vor diesem Hintergrund - auch in Anbetracht der erst mit Dezember 2017 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft - vom Vorliegen einer aktuellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu Lasten des Revisionswerbers vornahm, so erweist sich das jedenfalls als vertretbar und damit als nicht revisibel
GZ Ra 2018/21/0099, 03.07.2018
VwGH: Der VwGH hat in seiner Judikatur stets zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden ist.
Im vorliegenden Fall kann nicht in Zweifel stehen, dass das vom Revisionswerber verübte Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte. Wenn das BVwG vor diesem Hintergrund - auch in Anbetracht der erst mit Dezember 2017 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft - vom Vorliegen einer aktuellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu Lasten des Revisionswerbers vornahm, so erweist sich das jedenfalls als vertretbar und damit als nicht revisibel.