Nach dem Vorbringen des Revisionswerbers im Wiedereinsetzungsantrag, sind am 12. April 2018 die vom Verfahrenshelfer "erfolgten Diktate und Aufträge" von einer anderen Mitarbeiterin, die "grundsätzlich nur der zweiten, in der Kanzlei des Verfahrenshelfers tätigen Rechtsanwältin (...) zugeordnet ist", übernommen worden; inwiefern der Rechtsanwalt seiner Überwachungspflicht - in einer Konstellation wie der vorliegenden - nachgekommen ist, geht aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht hervor; in Hinblick darauf wäre aber zumindest eine Kontrolle des Zeitpunktes der Einbringung durch den Rechtsvertreter erforderlich gewesen; die Frage, binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf nämlich jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt selbst; damit ist bereits ausgehend vom Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag von einem nicht mehr bloß minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Revisionswerbers auszugehen; wer aber einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft
GZ Ra 2017/20/0521, 19.06.2018
VwGH: Nach ständiger hg Rsp ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss gegenüber seiner Kanzlei als Hilfsapparat, dessen er sich bei Wahrnehmung der ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragenen Aufgaben bedient, alle Vorsorgen treffen, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumnis in Betracht.
Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrung seiner Kanzlei als seinen Hilfsapparat bedient.
Nach dem Vorbringen des Revisionswerbers im Wiedereinsetzungsantrag, sind am 12. April 2018 die vom Verfahrenshelfer "erfolgten Diktate und Aufträge" von einer anderen Mitarbeiterin, die "grundsätzlich nur der zweiten, in der Kanzlei des Verfahrenshelfers tätigen Rechtsanwältin (...) zugeordnet ist", übernommen worden. Inwiefern der Rechtsanwalt seiner Überwachungspflicht - in einer Konstellation wie der vorliegenden - nachgekommen ist, geht aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht hervor.
In Hinblick darauf wäre aber zumindest eine Kontrolle des Zeitpunktes der Einbringung durch den Rechtsvertreter erforderlich gewesen. Die Frage, binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf nämlich jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt selbst.
Damit ist bereits ausgehend vom Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag von einem nicht mehr bloß minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Revisionswerbers auszugehen. Wer aber einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft.