Eine am letzten Tag der Revisionsfrist im Wege des ERV beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision ist verspätet
GZ Ra 2017/20/0521, 19.06.2018
VwGH: Der VwGH hat sich mit der Einbringung einer Revision beim BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden bereits im hg Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, auseinandergesetzt. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels elektronischen Rechtsverkehrs beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision gem § 20 Abs 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gilt und demnach - wie vorliegend der Fall - verspätet ist.