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Verfahrensrecht

VwGH: Revision iZm Verfahrensmangel

Nach stRsp des VwGH setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt; davon kann iZm einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, dh dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen; derartiges wird vom Revisionswerber mit dem bloßen Verweis darauf, es hätte bei Gewährung von Parteiengehör eine Stellungnahme abgegeben bzw die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt werden können, jedoch nicht aufgezeigt

11. 09. 2018
Gesetze:   Art 133 B-VG
Schlagworte: Revision, Verfahrensmangel, Parteiengehör, Stellungnahme

 
GZ Ra 2017/10/0007, 04.07.2018
 
In der Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, das VwG weiche von der Rsp des VwGH ab, weil dem Revisionswerber - als belBeh vor dem VwG - zu den von der Mitbeteiligten nach der mündlichen Verhandlung vor dem VwG vorgelegten Urkunden kein Parteiengehör eingeräumt worden sei.
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann iZm einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, dh dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen. Derartiges wird vom Revisionswerber mit dem bloßen Verweis darauf, es hätte bei Gewährung von Parteiengehör eine Stellungnahme abgegeben bzw die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt werden können, jedoch nicht aufgezeigt.
 
 

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