Dem Antragsteller geht es nicht um die Anfechtung einer durchgeführten Wahl, sondern (im Hauptantrag) um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtdurchführung einer Wahl und (im Eventualantrag) um deren – mittlerweile bereits angeordnete – Durchführung; die Möglichkeit der Anfechtung beliebiger Beschlüsse des Ausschusses, die iZm einem Wahlvorgang stehen, sieht auch § 24b RAO nicht vor; wie bereits die OBDK zu Bkv 6/10 ausgeführt hat, ist schon aus der engen Fassung des Gesetzestextes zu erschließen, dass der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit bewusst nicht angeordnet hat, um den eigenen Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammern zu erhalten; uch die Gesetzesmaterialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 deuten darauf hin, dass allein die Möglichkeit einer Wahlanfechtung geschaffen werden sollte
GZ 19 Ob 2/18k, 12.07.2018
OGH: Die Wahl der Mitglieder des Disziplinarrats – durch die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer – ist in § 7 DSt geregelt. Eine entsprechende Regelung für die Wahl anderer Funktionäre der Rechtsanwaltskammer (Präsident, Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung, Mitglieder des Ausschusses etc) findet sich in § 24 Abs 1 RAO.
Nach § 24b Abs 2 RAO entscheidet der OGH über die Anfechtung der Wahl. Gemeint ist damit offensichtlich eine Wahl nach § 24 Abs 1 RAO.
Eine dem § 24b Abs 2 RAO entsprechende explizite Regelung fehlt im DSt. Allenfalls könnte aus Art 11 § 3 BRAG 2010, BGBl I 2009/141 ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Wahlanfechtung entsprechend § 24b Abs 2 RAO auch im Anwendungsbereich des DSt abgeleitet werden.
Ob im DSt insoweit eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Lücke vorliegt, kann jedoch aus den folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:
Dem Antragsteller geht es nicht um die Anfechtung einer durchgeführten Wahl, sondern (im Hauptantrag) um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtdurchführung einer Wahl und (im Eventualantrag) um deren – mittlerweile bereits angeordnete – Durchführung.
Die Möglichkeit der Anfechtung beliebiger Beschlüsse des Ausschusses, die iZm einem Wahlvorgang stehen, sieht auch § 24b RAO nicht vor. Wie bereits die OBDK zu Bkv 6/10 ausgeführt hat, ist schon aus der engen Fassung des Gesetzestextes zu erschließen, dass der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit bewusst nicht angeordnet hat, um den eigenen Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammern zu erhalten. Auch die Gesetzesmaterialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 deuten darauf hin, dass allein die Möglichkeit einer Wahlanfechtung geschaffen werden sollte. Die Bekämpfbarkeit eines jeden iZm dem Wahlvorgang stehenden Beschlusses würde wesentlich in die anwaltliche Selbstverwaltung eingreifen und die Zuständigkeit des OGH – ohne gesetzliche Grundlage – in Richtung eines allgemeinen Aufsichtsorgans erweitern; eine solche Rolle kommt in eingeschränktem Umfang lediglich dem Bundesminister für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz zu (§ 27 Abs 6 RAO). Gerade gegen die Nichtdurchführung einer Wahl kann mit demokratischen Mitteln vorgegangen werden (§ 28 Abs 3 RAO: Einberufung einer außerordentlichen Plenarversammlung).