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Verfahrensrecht

OGH: Zur analogen Anwendung des § 292i EO iZm der Geltendmachung eines Pfandrechts durch die kreditgebende Bank und zur Aufrechnung einer offenen Kreditforderung mit einem auf dem Girokonto des Kreditnehmers bestehenden Guthaben

Mangels spezieller Vorschriften über den Kontenschutz eines Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut, das als Kreditgeber iZm der Geltendmachung eines Pfandrechts mit ihrer offenen Kreditforderung gegenüber einem auf dem Girokonto des Kreditnehmers bestehenden Guthaben aufrechnet, ist eine analoge Anwendung des § 292i EO auf diesen Fall geboten; nur dadurch wird eine offenbar planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes geschlossen und sichergestellt, dass dem Kontoinhaber als Kreditschuldner gleich einem Verpflichteten im Exekutionsverfahren das ihm durch Banküberweisung auf sein Konto ausgezahlte Existenzminimum verbleibt und damit sein Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt wird; längerfristige finanzielle Dispositionen durch ein Ansparen von Guthaben fallen nicht in den Schutzbereich des § 292i EO; die Bestimmungen des § 292 EO über die Zusammenrechnung sind dann (analog) anzuwenden, wenn es zu einer Überweisung von beschränkt pfändbaren Bezügen auf mehrere Konten oder zu einem Zusammentreffen von Überweisung und Barzahlung kommt

10. 09. 2018
Gesetze:   § 292i EO, § 292 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Kontenschutz, Geltendmachung eines Pfandrechts durch kreditgebende Bank, Aufrechnung einer offenen Kreditforderung mit einem auf dem Girokonto des Kreditnehmers bestehenden Guthaben

 
GZ 9 Ob 22/18b, 28.06.2018
 
OGH: Die Zulässigkeit der in den zwischen den Parteien vereinbarten AGB der Beklagten enthaltenen Aufrechnungsmöglichkeit der Beklagten (Z 59 AGB) wird in der Revision zutreffend nicht mehr in Frage gestellt. Der Ausdruck „pfändbar“ in Z 59 Abs 1 AGB ist eine Klarstellung in Anbetracht der sich aus §§ 292i, 293 EO ergebenden Aufrechnungsverbote. Auch wurde bereits ausgesprochen, dass ein Kreditinstitut gegen den fälligen Rückzahlungsanspruch aus einem Sparbuch aufrechnen kann, wenn dies vertraglich vereinbart war oder der Kunde bei Abschluss des Spareinlagenvertrags mit dem Bestehen von Gegenforderungen rechnen musste.
 
Die im Zuge der EO-Nov 1991 geschaffene Bestimmung des § 292i EO über den Kontenschutz dient dem Schuldnerschutz bei bargeldlosem Zahlungsverkehr und stellt klar, dass sich der Pfändungsschutz auch auf Bankguthaben des Verpflichteten erstreckt. Die Bestimmung beugt der Gefahr vor, dass das dem Verpflichteten durch Banküberweisung auf sein Konto ausgezahlte Existenzminimum neuerlich gepfändet wird: Eine – noch aufrechte – Pfändung des Guthabens auf einem Bankkonto ist auf Antrag des Verpflichteten insoweit aufzuheben, als das dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Dann beginnt wieder ein neuer Schutz bzw wird die Lohnforderung direkt gepfändet.
 
Mangels spezieller Vorschriften über den Kontenschutz eines Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut, das als Kreditgeber iZm der Geltendmachung eines Pfandrechts mit ihrer offenen Kreditforderung gegenüber einem auf dem Girokonto des Kreditnehmers bestehenden Guthaben aufrechnet, ist eine analoge Anwendung des § 292i EO auf diesen Fall geboten. Nur dadurch wird eine offenbar planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes geschlossen und sichergestellt, dass dem Kontoinhaber als Kreditschuldner gleich einem Verpflichteten im Exekutionsverfahren das ihm durch Banküberweisung auf sein Konto ausgezahlte Existenzminimum verbleibt und damit sein Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt wird.
 
Nach Ansicht der Revision des Klägers verstoße die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnung des pfändbaren Betrags gegen die Judikatur zu § 292 EO und stehe auch in Widerspruch zur Entscheidung 6 Ob 516/87. Unpfändbare Forderungen seien nicht zusammenzurechnen und Nachzahlungen seien gem § 290c Abs 3 EO für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen würden. Überdies hätte das Erstgericht die Frage des Ansparverhaltens des Klägers mit ihm erörtern müssen. Da es dies unterlassen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
 
Dazu ist auszuführen:
 
Die Bestimmungen des § 292 EO über die Zusammenrechnung sind dann (analog) anzuwenden, wenn es zu einer Überweisung von beschränkt pfändbaren Bezügen auf mehrere Konten oder zu einem Zusammentreffen von Überweisung und Barzahlung kommt. Dies ist hier der Fall, weil weder das vom Kläger für März 2016 bezogene Arbeitslosengeld von 905,51 EUR noch dessen Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung von 415,72 EUR auf das gegenständliche Girokonto bei der Beklagten überwiesen wurde.
 
Die Berechnung des pfändbaren Betrags erfolgt nach § 292i EO dergestalt, dass dem Schuldner und Aufrechnungsgegner der Teil seines Guthabens auf dem Girokonto zu verbleiben hat, das dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil seiner Einkünfte für den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. § 292i EO geht davon aus, dass der Schuldner seine Lebenshaltungskosten während der Auszahlungsperiode mehr oder weniger gleichförmig bestreitet; längerfristige finanzielle Dispositionen durch ein Ansparen von Guthaben fallen nicht in den Schutzbereich des § 292i EO. Mit dem Abstellen auf den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin hat der Gesetzgeber mit § 292i EO eine dem – zum Zeitpunkt der EO-Nov 1991 noch in Geltung gestandene – § 251 Z 7 EO vergleichbare Regelung geschaffen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung der Beträge auf das Konto kommt es dabei nicht an. Die Berechnung des pfändbaren Betrags durch die Vorinstanzen steht im Einklang mit § 292i EO (analog). Gegenteiliges behauptet auch die Revision nicht. Aus der E 6 Ob 516/87 ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen, weil im dort zu beurteilenden Sachverhalt die Parteien keine wie hier in den AGB vorgesehene Aufrechnungsmöglichkeit vereinbart haben.
 
Zusammengefasst ist das Berufungsgericht daher zutreffend davon ausgegangen, dass die auf das Girokonto des Klägers überwiesenen Beträge, die im Zeitraum von der Pfändung bis zum (fiktiven) nächsten Zahlungstermin vom Kläger nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet wurden, sondern am Girokonto – angespart – verblieben, nicht dem Pfändungsschutz des § 292i EO unterliegen.
 
Was die in der Revision des Klägers angesprochene Frage der Pfändung von Nachzahlungen betrifft, so ist es zwar richtig, dass diese grundsätzlich pfändungsrechtlich dem Zeitraum zugeschlagen werden, auf den sie sich beziehen (§ 290c Abs 3 EO). Auch eine (analoge) Anwendung dieser Bestimmung führt aber hier zu keiner anderen Berechnung des pfändbaren Betrags, weil, wie bereits dargelegt, diese Beträge im Zeitraum von der Pfändung bis zum (fiktiven) nächsten Zahlungstermin vom Kläger nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet wurden, sondern am Girokonto – angespart – verblieben.
 
 

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