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Verfahrensrecht

OGH: Anfechtung iSd §§ 30, 31 IO – zu den Nachforschungspflichten eines Minderheitsgesellschafters des späteren Schuldners

Die Beklagte ist zwar zweifellos keine Großgläubigerin; umgekehrt war sie aber auch nicht nur eine Arbeitnehmerin der Schuldnerin, sondern – ua – deren (Minderheits-)Gesellschafterin; als solche hatte sie gegenüber der Gesellschaft einen grundsätzlich unbeschränkten, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassenden, auch außerhalb der Generalversammlung zustehenden Informationsanspruch (§ 22 GmbHG) als Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihr zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben; sie hätte deshalb die Möglichkeit gehabt, im Fall des Vorliegens von Insolvenzindikatoren Nachforschungen anzustellen, dh Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin zu nehmen; aus dem Umstand ihrer Kündigung musste die Beklagte zwar noch nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens der Schuldnerin schließen; allerdings hielt die Schuldnerin, die die Abfertigung von Anfang an nicht bei Fälligkeit (31. Dezember 2012) begleichen konnte, nicht nur die erste, im Oktober 2012 getroffene Ratenvereinbarung nicht ein, sondern auch die zweite, die im März 2013 getroffen wurde und – mangels erfolgter Zahlungen – vorsah, dass die Beklagte die Abfertigung nunmehr in sechs (statt ursprünglich vereinbart vier) Raten bis zum 23. Juni 2013 (statt bis Ende April 2013) erhalten sollte; auch wenn die Beklagte vom Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31. Dezember 2012 frühestens bei Erhalt der zweiten angefochtenen Zahlung Kenntnis haben konnte, musste sie daher schon angesichts der Nichteinhaltung der beiden Ratenvereinbarungen im Zeitpunkt des Eingangs der im Zeitraum 19. August bis 13. Dezember 2013 geleisteten Teilzahlungen, die insgesamt nicht einmal die Hälfte der ihr zustehenden Abfertigung ausmachten, erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin haben

10. 09. 2018
Gesetze:   § 31 IO, § 30 IO, § 22 GmbHG
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Gesellschaftsrecht, Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, Nachforschungspflicht eines Minderheitsgesellschafters

 
GZ 3 Ob 117/18d, 14.08.2018
 
OGH: Nach stRsp dienen die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 IO dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen, als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen.
 
Dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen materiell insolvent war, ist unstrittig; nach den Feststellungen war der Beklagten dieser Umstand nicht positiv bekannt. Der in § 31 Abs 1 Z 2 IO normierte Tatbestand des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners.
 
Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner fahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, ist nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung zu beantworten. Die Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise müssen Anlass sein, mit zumutbaren Mitteln Erkundigungen einzuziehen.
 
Es kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden, ob gewisse Anzeichen einer wirtschaftlich schlechten Lage den Anfechtungsgegner zu Nachforschungen verpflichten oder ob keine Pflicht zu näheren Erkundigungen gegeben ist. Bei einem „außenstehenden“ Gläubiger (also etwa nicht der Hausbank: 6 Ob 70/97f) ist grundsätzlich Zurückhaltung angebracht, weil diesem idR nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben. Dennoch ist nach der Rsp an die Sorgfaltspflicht bestimmter („außenstehender“) Großgläubiger, zu denen insbesondere Sozialversicherungsträger gehören, ein strenger Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. Sie sind etwa dann zu Nachforschungen verpflichtet, wenn getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden.
 
Die Beklagte ist zwar zweifellos keine Großgläubigerin. Umgekehrt war sie aber auch nicht nur eine Arbeitnehmerin der Schuldnerin, sondern – ua – deren (Minderheits-)Gesellschafterin. Als solche hatte sie gegenüber der Gesellschaft einen grundsätzlich unbeschränkten, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassenden, auch außerhalb der Generalversammlung zustehenden Informationsanspruch (§ 22 GmbHG) als Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihr zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben. Sie hätte deshalb die Möglichkeit gehabt, im Fall des Vorliegens von Insolvenzindikatoren Nachforschungen anzustellen, dh Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin zu nehmen. Dass ihr solche Nachforschungen unzumutbar gewesen wären, behauptet die Beklagte gar nicht.
 
Zur Zeit der Leistung der angefochtenen Zahlungen lagen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Beklagte eindeutige Insolvenzindikatoren vor:
 
Aus dem Umstand ihrer Kündigung musste die Beklagte zwar entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens der Schuldnerin schließen. Allerdings hielt die Schuldnerin, die die Abfertigung von Anfang an nicht bei Fälligkeit (31. Dezember 2012) begleichen konnte, nicht nur die erste, im Oktober 2012 getroffene Ratenvereinbarung nicht ein, sondern auch die zweite, die im März 2013 getroffen wurde und – mangels erfolgter Zahlungen – vorsah, dass die Beklagte die Abfertigung nunmehr in sechs (statt ursprünglich vereinbart vier) Raten bis zum 23. Juni 2013 (statt bis Ende April 2013) erhalten sollte. Auch wenn die Beklagte vom – laut Beilage ./4 am 23. September 2013 erstellten und unterzeichneten – Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31. Dezember 2012 frühestens bei Erhalt der zweiten angefochtenen Zahlung Kenntnis haben konnte, musste sie daher schon angesichts der Nichteinhaltung der beiden Ratenvereinbarungen im Zeitpunkt des Eingangs der im Zeitraum 19. August bis 13. Dezember 2013 geleisteten Teilzahlungen, die insgesamt nicht einmal die Hälfte der ihr zustehenden Abfertigung ausmachten, erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin haben.
 
Da es die Beklagte trotz dieser Krisenanzeichen unterließ, sich über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zu informieren, war sie in fahrlässiger Unkenntnis deren Zahlungsunfähigkeit, weshalb die Anfechtung berechtigt und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
 
 

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