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Verfahrensrecht

OGH: Richtig ist, dass aufgrund eines Antrags nach § 107a Abs 2 AußStrG nicht nur zu prüfen ist, ob eine Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu Recht gesetzt, sondern auch, ob sie zu Recht aufrecht erhalten wurde

Ob das zutrifft, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab

10. 09. 2018
Gesetze:   § 107a AußStrG, § 211 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Obsorge, besondere Entscheidungen bei vom Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzten Maßnahmen

 
GZ 2 Ob 101/18v, 26.06.2018
 
OGH: Richtig ist, dass aufgrund eines Antrags nach § 107a Abs 2 AußStrG nicht nur zu prüfen ist, ob eine Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu Recht gesetzt, sondern auch, ob sie zu Recht aufrecht erhalten wurde. Ob das zutrifft, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die Eltern nach Ergreifen der im konkreten Fall nicht unvertretbaren Maßnahme jede Kooperation mit dem Jugendhilfeträger verweigert und auch an Krisengesprächen nicht teilgenommen hatten. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Jugendhilfeträger einen Obsorgeantrag stellte und die Maßnahme für eine gewisse Zeit aufrecht erhielt, um – auch durch Einschalten der Familiengerichtshilfe – eine Klärung der Situation zu ermöglichen.
 
 

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