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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Diskriminierung gem § 5 Abs 1 Z 3 KartG

Auch bloße Vermittler sind Vertragspartner des marktbeherrschenden Unternehmens wie zB Reisebüros im Verhältnis zu einer Fluglinie

10. 09. 2018
Gesetze:   § 5 KartG, Art 102 AEUV
Schlagworte: Kartellrecht, marktbeherrschendes Unternehmen, Missbrauchsverbot, Vertragspartner, Abnehmer, Diskriminierungsverbot, Vermittler, Reisebüro, Fluglinie, Pauschalreise

 
GZ 16 Ok 1/18k, 12.07.2018
 
OGH: Der persönliche Schutzbereich des § 5 Abs 1 Z 3 KartG umfasst Vertragspartner des marktbeherrschenden Unternehmens. Vertragspartner sind all jene Unternehmen, mit denen das beherrschende Unternehmen als Käufer oder Verkäufer in Geschäftsbeziehungen tritt (vgl Art 102 Abs 2 lit c AEUV). Dabei sind nicht bloß mittelbare Vertragspartner erfasst, sondern alle Unternehmen, die auf einer vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe tätig sind.
 
Auch bloße Vermittler sind Handelspartner iSd Art 102 AEUV. Demgemäß hat der EuGH auch bereits entschieden, dass Reisevermittler den Begriff des Handelspartners erfüllen. Zutreffend hat das Erstgericht daher Reisebüros nicht nur aufgrund ihrer Funktion als Reiseveranstalter, sondern auch als Reisevermittler unter den Begriff Vertragspartner bzw Handelspartner einer Fluglinie iSd Art 102 lit c AEUV bzw § 5 Abs 1 Z 3 KartG angesehen. Unzutreffend ist der Einwand, Reisebüros seien keine auf der nachgelagerten Wirtschaftsstufe stehenden Abnehmer einer Fluglinie, weil er die Funktion der Reisebüros als Reiseveranstalter bei Pauschalreisen übersieht. In diesen Fällen kaufen Reisebüros ein gewisses Kontingent an Flugtickets und tragen das Risiko, dass diese nicht weiterverkauft werden können. Dieses Risiko kann zwar durch Stornobedingungen je nach Vereinbarung abgestuft sein, ein gewisses Eigenrisiko der Reisebüros bleibt jedoch.
 
Eine Diskriminierung gem § 5 Abs 1 Z 3 KartG scheidet aus, wenn die unterschiedlichen Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind. Als Rechtfertigungsgründe kommen va unterschiedliche Produktions-, Transport- und Vermarktungskosten in Betracht.
 
 

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