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Zivilrecht

OGH: § 260 ABGB nF – zur Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht ist die Gattung der übertragenen Angelegenheiten klar zu bezeichnen; es ist nicht möglich, jemanden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht etwa für „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ zu bevollmächtigen; möglich ist eine Kombination von Vollmacht und Vorsorgevollmacht: Die Vollmacht soll bereits gelten (und zwar als sogenannte „schlichte“ Vollmacht), wenn der Vollmachtgeber (noch) über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt; tritt der Vorsorgefall ein und wird dieser registriert, entsteht eine Vorsorgevollmacht; wesentlich ist, dass der Vollmachtgeber die Fortgeltung der Vollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls ausdrücklich anordnet

10. 09. 2018
Gesetze:   §§ 260 ff ABGB
Schlagworte: Vorsorgevollmacht

 
GZ 6 Ob 99/18d, 28.06.2018
 
OGH: Auch nach Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes wird die Vollmacht – iSe Gattungsvollmacht – auch für „Arten von Angelegenheiten“ erteilt werden können (wenn gewünscht auch für alle denkbaren Arten; vgl § 261 ABGB nF). Die Gattung der übertragenen Angelegenheiten ist weiterhin klar zu bezeichnen; so wird es weiterhin nicht möglich sein, jemanden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht etwa für „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ zu bevollmächtigen. Ausdrücklich vorgesehen wird die in der Praxis schon übliche Kombination von Vollmacht und Vorsorgevollmacht sein: Die Vollmacht soll bereits gelten (und zwar als sog „schlichte“ Vollmacht), wenn der Vollmachtgeber (noch) über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. Tritt der Vorsorgefall ein und wird dieser registriert, entsteht eine Vorsorgevollmacht. Wesentlich ist, dass der Vollmachtgeber die Fortgeltung der Vollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls ausdrücklich anordnet. Fehlt eine solche Anordnung, so ist die Vollmacht dennoch weiter wirksam, aber als „schlichte“ Vollmacht; das Wirksamwerden als Vorsorgevollmacht kann nicht registriert werden.
 
 

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