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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob für die Errichtung einer qualifizierten Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB aF kumulativ die Einhaltung der Gültigkeitsvorschriften nach Abs 2 und 3 notwendig ist

Für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB aF gelten nicht die Formerfordernisse des § 284f Abs 2 ABGB aF; dieser gelangt nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es ausreichend, wenn die qualifizierte Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde; die Erfüllung der besonderen Formerfordernisse nach Abs 3 ersetzt die Formgebote des Abs 2, sodass es für die Gültigkeit einer beide Geschäftskreise umfassenden Vorsorgevollmacht keiner Mitwirkung von Zeugen bedarf

10. 09. 2018
Gesetze:   § 284f ABGB aF
Schlagworte: Qualifizierte Vorsorgevollmacht, Formerfordernisse

 
GZ 6 Ob 99/18d, 28.06.2018
 
OGH: Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB aF ist eine Vorsorgevollmacht, die besondere Merkmale aufweist und gesteigerten Inhalts- und Formerfordernissen entsprechen muss. Lautet die Vollmacht auf eine oder mehrere der in Abs 3 Satz 1 angeführten Angelegenheiten, so müssen diese ausdrücklich bezeichnet sein. Es genügt deshalb beispielsweise nicht, wenn sich die Vollmacht pauschal auf die Einwilligung in sämtliche medizinische Behandlungen oder auf die Verwaltung des gesamten Vermögens bezieht; vielmehr müssen die Angelegenheiten, für welche Vollmacht erteilt wird, konkret angeführt werden. Dafür müssen die Angelegenheiten im Einzelnen zwar nicht genannt werden, es muss aber zumindest eine einigermaßen konkretisierte Bezeichnung erfolgen (etwa „Entscheidung über die Vornahme von Operationen“). In der vorliegenden Vorsorgevollmacht wurden konkrete medizinische Behandlungen nicht einzeln angeführt und die Vollmacht über die Vermögensangelegenheiten pauschal nur „nach Weisung der Betroffenen“ auf die Bevollmächtigte übertragen. Eine gültige (qualifizierte) Vorsorgevollmacht liegt damit aber nicht vor. Insoweit die Formulierungen den nach allgemeinem Vollmachtsrecht bestehenden Formerfordernissen entsprechen, kommt es jedoch zu einer gültigen „normalen“ bzw „schlichten“ Vollmacht.
 
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es hA entspricht, dass für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB aF nicht die Formerfordernisse des § 284f Abs 2 ABGB aF gelten. Abs 2, im Besonderen das Erfordernis der Anwesenheit von drei Zeugen, gelangt demnach nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es bei der qualifizierten Vorsorgevollmacht ausreichend, wenn diese vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde. Die Erfüllung der besonderen Formerfordernisse nach Abs 3 ersetzt die Formgebote des Abs 2, sodass es für die Gültigkeit einer beide Geschäftskreise umfassenden Vorsorgevollmacht keiner Mitwirkung von Zeugen bedarf.
 

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