Die Familienbeihilfe und der nach § 33 Abs 3 EStG gemeinsam ausgezahlte Kinderabsetzbetrag dienen bei gleichwertigen Betreuungsleistungen primär der Unterstützung der Betreuenden in finanzieller Sicht; der Restgeldunterhaltspflichtige wird durch die Gegenüberstellung der fiktiven Unterhaltsansprüche und die dieser entsprechenden Aufteilung der Familienbeihilfe hinreichend begünstigt
GZ 10 Ob 23/18g, 26.06.2018
OGH: Beim „unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodell“ sind die Betreuungs- und Naturalleistungen beider Eltern gleichwertig und es besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist oder den Eltern ein solches Einkommen zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsansprüchen des Kindes führt. Für die Festsetzung des „Differenzunterhalts“ ist zunächst der fiktive Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen jeden Elternteil nach der Prozentmethode - bei weit überdurchschnittlichem Einkommen des besser verdienenden Elternteils unter Bedachtnahme auf die sog Luxusgrenze - zu ermitteln. Die nur von einem Elternteil bezogene Familienbeihilfe wird im Verhältnis dieser fiktiv ermittelten Geldunterhaltsansprüche geteilt. Der so errechnete „Familienbeihilfeanteil“ wird vom fiktiven Unterhaltsanspruch abgezogen. Beide Unterhaltsansprüche sind zu halbieren und letztlich zu saldieren. Der so ermittelte Differenzbetrag ist Grundlage für die Bemessung des vom besserverdienenden Elternteil zu leistenden Ausgleichsbetrags.
Die nach den Vorgaben des VfGH gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen basiert auf dem Modell der getrennten Haushaltsführung. Im unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodell mit gleichwertigen Betreuungs-und Naturalleistungen tritt zunächst die Funktion der Familienbeihilfe als Abgeltung von Betreuungsleistungen in den Vordergrund. Die Familienbeihilfe und der nach § 33 Abs 3 EStG gemeinsam ausgezahlte Kinderabsetzbetrag dienen bei gleichwertigen Betreuungsleistungen primär der Unterstützung der Betreuenden in finanzieller Sicht. Der Restgeldunterhaltspflichtige wird durch die Gegenüberstellung der fiktiven Unterhaltsansprüche und die dieser entsprechenden Aufteilung der Familienbeihilfe hinreichend begünstigt.
Den besser verdienenden Elternteil treffen idR aufgrund des höheren Lebensstandards, an dem die Kinder letztlich durch den Differenzunterhaltsanspruch teilnehmen sollen, auch höhere finanzielle Belastungen. Diese Mehrbelastung spricht gegen eine Aufteilung der Familienbeihilfe im Verhältnis 50 : 50.