Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung hindert auch dann das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts, wenn das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen eine Amtsbestätigung über erst zu begründende Rechte ausgestellt hat
GZ 5 Ob 76/18i, 12.06.2018
OGH: Mit dem Tod des Erblassers entsteht zwischen den Erben eine sich auf das Erbrecht beziehende Rechtsgemeinschaft. In einem Erbteilungsübereinkommen können daher die Miterben ihre Rechtsbeziehungen regeln. Das Erbteilungsübereinkommen hebt dann als Rechtsgeschäft der Erben die Miterbengemeinschaft auf. Gegenstand eines solchen Übereinkommens ist daher die Einigung der Erben über die Aufteilung einzelner Vermögensgegenstände. Wird eine Erbteilung vor der Einantwortung vorgenommen, erwirbt der Miterbe bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht nicht nur quotenmäßig, sondern unmittelbar an den ihm aufgrund der Vereinbarung zufallenden Bestandteilen des Nachlasses. Bei Liegenschaften hat die Einverleibung des Erben im Grundbuch in Durchbrechung des Intabulationsprinzips auch in einem solchen Fall nur mehr deklarative Bedeutung. Der Grundbuchstand ist gem § 136 Abs 1 GBG richtig zu stellen. Nach § 181 Abs 3 AußStrG können auch Vereinbarungen mit anderen Verlassenschaftsbeteiligten, insbesondere mit Vermächtnisnehmern, Noterben oder Nachlassgläubigern in ein Erbteilungsübereinkommen aufgenommen werden.
Das Abhandlungsgericht darf aber in einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten entscheiden, die bisher an einer Liegenschaft nicht bestanden haben. Sollen durch ein Erbteilungsübereinkommen neue, erst vom Erben abgeleitete Rechte (zB Vorkaufsrechte oder Dienstbarkeiten) begründet werden, muss die dem Erwerb zugrunde liegende Vereinbarung in grundbuchsfähiger Form errichtet und nachgewiesen werden. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung hindert aber auch dann das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts, wenn das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen dennoch eine Amtsbestätigung über erst zu begründende Rechte ausgestellt hat.