Eine Sprungeintragung ist auch möglich, wenn der Zwischenerwerber zwar (noch) nicht zu einer unbedingten Eintragung des Rechts, aber zu dessen Vormerkung iSd § 35 GBG berechtigt ist und auch der Letzterwerber lediglich die Vormerkung des einzutragenden Rechts beantragt
OGH: Eine Sprungeintragung iSd § 22 GBG erfordert eine geschlossene Kette von Urkunden, aus welchen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann (§ 21 GBG) seine Rechte an die Vormänner übertragen hat, von denen nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet. Diese Bestimmung weist somit nur darauf hin, dass es nicht notwendig ist, zuerst die Zwischenübertragungen bücherlich durchzuführen. Der letzte Übernehmer kann daher seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, wenngleich sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist. § 22 GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge: Es soll bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne dass darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Jeder Zwischenerwerber muss daher das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben: Geschlossen iSd § 22 GBG ist die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der „Vormänner“ des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert; das gilt auch für allenfalls erforderliche Genehmigungen. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft müssen vorliegen.
Eine sachliche Rechtfertigung dafür, die Möglichkeit einer Sprungeintragung zu versagen, wenn der Zwischenerwerb zwar (noch) nicht zu einer unbedingten Eintragung des Rechts, aber zu dessen Vormerkung iSd § 35 GBG berechtigt ist und auch der Letzterwerber lediglich die Vormerkung des einzutragenden Rechts beantragt, besteht nicht. Vielmehr spricht für die Zulässigkeit einer solchen Eintragung, dass § 22 GBG auch dann anzuwenden ist, wenn das Recht eines Zwischenerwerbers bloß vorgemerkt war. Die Verbücherung kann aber auch so geschehen, dass die Vormerkung aufgrund eines Verzichtes des Vorgemerkten gelöscht und der neue Erwerber gem § 22 GBG als Eigentümer eingetragen wird.