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Zivilrecht

OGH: Rücklage – zur Abrechnungsverpflichtung nach § 31 Abs 3 WEG 2002

In Bezug auf die in § 31 Abs 3 WEG 2002 festgelegte besondere Abrechnungs- und Herausgabepflicht des Verwalters ist die Betrachtung der Rücklage als das der Deckung von Aufwendungen dienende Gesamtvermögen der Eigentümergemeinschaft (also ein weites Verständnis des Rücklagenbegriffs) geboten, weil nur damit gewährleistet ist, dass sämtliche Geldmittel der Eigentümergemeinschaft von der Verpflichtung zur Abrechnung und Herausgabe an die Eigentümergemeinschaft oder den neuen Verwalter umfasst sind; in Verfahren, in denen Abrechnungen oder Kostenpositionen zu überprüfen sind, beschränkt sich die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts auf das von der Partei erhobene Sachvorbringen

10. 09. 2018
Gesetze:   § 31 WEG 2002, § 52 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Rücklage, Rechnungslegung, Verwalter, Außerstreitverfahren, Amtswegigkeit

 
GZ 5 Ob 80/18b, 18.07.2018
 
OGH: Die Vorinstanzen wiesen den auf § 31 Abs 3 WEG 2002 gestützten Antrag auf Rechnungslegung und Herausgabe des sich aus der Abrechnung ergebenden Überschusses übereinstimmend ab. Der Antragsgegner habe seiner Abrechnungsverpflichtung nach § 31 Abs 3 WEG 2002 entsprochen und die vom Antragsgegner gelegte Abrechnung habe keinen Überschuss ergeben.
 
Bei Beendigung eines Verwaltungsvertrags hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben (§ 31 Abs 3 WEG 2002). Die Verwendung ein- und desselben Begriffs für verschiedene Inhalte führt dazu, dass man als Rücklage bei einem weiten Begriffsverständnis sämtliche Gelder, die die Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft für Aufwendungen iSd §§ 31, 32 WEG 2002 zahlen, bezeichnen kann oder bei engerem Verständnis iSd § 20 Abs 2 WEG 2002 und § 18 Abs 4 WEG 2002 nur jene Vorschreibungen, die als eine Art „Zwangs-Ansparsystem“ für künftige Aufwendungen auf die Liegenschaft, also neben den laufenden Betriebskosten vorgeschrieben werden.
 
In Bezug auf die in § 31 Abs 3 WEG 2002 festgelegte besondere Abrechnungs- und Herausgabepflicht des Verwalters ist die Betrachtung der Rücklage als das der Deckung von Aufwendungen dienende Gesamtvermögen der Eigentümergemeinschaft (also ein weites Verständnis des Rücklagenbegriffs) geboten, weil nur damit gewährleistet ist, dass sämtliche Geldmittel der Eigentümergemeinschaft von der Verpflichtung zur Abrechnung und Herausgabe an die Eigentümergemeinschaft oder den neuen Verwalter umfasst sind.
 
Die Amtswegigkeit ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eingeschränkt. In Verfahren, in denen Abrechnungen oder Kostenpositionen zu überprüfen sind, beschränkt sich die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts auf das von der Partei erhobene Sachvorbringen. Erst wenn im zuvor dargestellten Sinn konkrete Sacheinwendungen erhoben wurden oder ein bestimmter abgegrenzter Sachverhalt amtswegig klärungsbedürftig erscheint und danach Unklarheiten verbleiben, stellen sich Fragen der Beweislast.
 
Im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 iVm § 31 Abs 3 WEG 2002 bezieht sich die Amtswegigkeit demnach nur auf die von der Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Abrechnungsmängel. Der Prüfumfang des Gerichts hat sich auf diese zu beschränken. Es bedarf daher eines konkreten Vorbringens, aus welchen Gründen die Abrechnung formell mangelhaft oder inhaltlich unrichtig sein soll. Fehlt es an einem zureichenden Vorbringen in erster Instanz, steht diesem im Rechtsmittelverfahren das im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG) entgegen.
 
Auf zahlreiche im Verfahren vor dem Erstgericht erhobene Einwendungen formaler und inhaltlicher Natur kommt die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Deren Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf die behauptete Unvollständigkeit der Abrechnung mangels Ausweises der Zinserträge und der (vom Antragsgegner behaupteten) Dotierungen. Das Rekursgericht führte dazu aus, dass die Antragstellerin zu dem erstmals im Rekurs monierten Fehlen von Zinserträgen, Vergütungszinsen, Dotierungen und transparenten Buchungen in erster Instanz kein ausreichendes Vorbringen erstattet habe und auf diese erstmals im Rekurs erhobenen Einwände daher im Hinblick auf das Neuerungsverbot nicht mehr einzugehen sei.
 
Der Revisionsrekurs zeigt auch sonst keine Rechtsfrage auf, der iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Bedeutung zukommt. So entspricht es – losgelöst von der Frage, ob an die Abschlussrechnung nach § 31 Abs 3 WEG 2002 überhaupt die gleichen Anforderungen zu stellen wären, wie an die Jahresabrechnung nach § 20 Abs 3 iVm § 34 WEG 2002 – der Rsp des OGH, dass ein behauptetes pflichtwidriges Verhalten des Verwalters iZm der Auftragsvergabe an Dritte im Rechnungslegungsverfahren weder zu prüfen noch für die Richtigkeit der Abrechnung relevant ist.
 
 

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