Die Bestimmung des § 4 Abs 2 Kärntner Straßengesetz 1991 (nunmehr § 5 Kärntner Straßengesetz 2017), wonach ua neben Straßen angelegte Radwege idR einen Bestandteil der Straße bilden, aber auch zur selbständigen Straße erklärt werden können, galt und gilt ausdrücklich nicht für überregionale Radverkehrswege, deren Definition bereits beinhaltet, dass es sich dabei um eigenständige Straßen handelt; aus dieser Gesetzeslage folgt, dass die Klägerin eine dem Fahrradverkehr gewidmete selbständige Straße befuhr, die keinen Bestandteil der daneben verlaufenden S***** Landesstraße L *****, insbesondere auch keinen Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO bildet; die Klägerin durfte diesen Weg daher mit ihrem Fahrrad befahren; damit ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass die Klägerin sich im Fließverkehr befand und der aus einem Holzlagerplatz kommende LKW-Lenker ihr gegenüber gem § 19 Abs 6 StVO benachrangt war
GZ 2 Ob 181/17g, 30.07.2018
OGH: Ein Radweg ist gem § 2 Abs 1 Z 8 StVO ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Entscheidend ist dabei nach der Rsp, ob und welche Kennzeichnung vorhanden ist und wie sich die vom Radfahrer benützte Verkehrsfläche darstellt.
Ein Radweg iSd StVO wird nach deren § 52 Z 16 ausschließlich mit dem Gebotszeichen „Radweg“ bzw jenem nach Z 17a „Geh- und Radweg“ gekennzeichnet. Eine solche Kennzeichnung war hier unstrittig auf dem „D*****radweg“, dessen Gegebenheiten den beiden Unfallbeteiligten auch bekannt waren, nicht angebracht. Die vorhandene grüne Beschilderung ist keine nach der StVO und kann daher den Radverkehrsweg nicht zu einem Radweg iSd StVO machen. Gleiches gilt für die festgestellte Bodenmarkierung „R *****“, die ebenfalls nicht den in der aufgrund § 34 Abs 1 StVO erlassenen Bodenmarkierungsverordnung in §§ 13 und 17 für Radfahranlagen und Radfahrstreifen angeführten Markierungen entspricht.
So wie sich die von der Klägerin benutzte und beiden Beteiligten bekannte Verkehrsfläche darstellte und markiert war, lag daher kein Radweg iSd StVO vor.
Mit Art I des Gesetzes vom 16. 12. 2004, LGBl 2005/25, mit dem das Kärntner Straßengesetz 1991 geändert wurde, wurde nach § 3 Abs 1 Z 1 Kärntner Straßengesetz eine neue Z 1a eingefügt, wonach überregionale Radwege als selbständige Straßen definiert wurden, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Fremdenverkehrs durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radwegen erklärt werden.
Die damals bereits bestehenden überregionalen Radwege, darunter auch der von der Klägerin befahrene „D*****radweg (damals noch 'D*****weg')“, wurden in einer Anlage zu diesem Gesetz aufgezählt.
Mit der Novelle des Kärntner Straßengesetzes LGBl vom 19. 7. 2012, 2012/85, wurde im Gesetzestext der Begriff „Radweg“ durch den Terminus „Radverkehrsweg“ ersetzt. In den Gesetzesmaterialien wurde dies damit begründet, dass überregionale Rad-(verkehrs-)wege nicht unbedingt Radwege iSd StVO seien (vgl nunmehr § 3 Abs 1 Z 2 Kärntner Straßengesetz 2017 idF LGBl 2017/8). Die Bezeichnung „D*****weg“ wurde in „D*****radweg“ geändert.
Die Bestimmung des § 4 Abs 2 Kärntner Straßengesetz 1991 (nunmehr § 5 Kärntner Straßengesetz 2017), wonach ua neben Straßen angelegte Radwege idR einen Bestandteil der Straße bilden, aber auch zur selbständigen Straße erklärt werden können, galt und gilt ausdrücklich nicht für überregionale Radverkehrswege, deren Definition bereits beinhaltet, dass es sich dabei um eigenständige Straßen handelt.
Aus dieser Gesetzeslage folgt, dass die Klägerin eine dem Fahrradverkehr gewidmete selbständige Straße befuhr, die keinen Bestandteil der daneben verlaufenden S***** Landesstraße L *****, insbesondere auch keinen Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO bildet. Die Klägerin durfte diesen Weg daher mit ihrem Fahrrad befahren.
Damit ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass die Klägerin sich im Fließverkehr befand und der aus einem Holzlagerplatz kommende LKW-Lenker ihr gegenüber gem § 19 Abs 6 StVO benachrangt war.