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Zivilrecht

OGH: Amtshaftung – zur Fürsorgepflicht bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

Auch in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen kann sich der Dienstgeber anderer Arbeitnehmer bedienen, um seine Fürsorgepflicht zu erfüllen; für diese haftet er dann nach § 1313a ABGB

10. 09. 2018
Gesetze:   § 1 AHG, § 1157 ABGB, § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Arbeitsrecht, Fürsorgepflicht des Dienstgebers, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Beamter, Erfüllungsgehilfe, Gehilfenhaftung

 
GZ 1 Ob 94/18g, 17.07.2018
 
OGH: Die nach § 1157 ABGB und den in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten von Dienstnehmern bestehende Fürsorgepflicht trifft den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde. Die Wahrnehmung dieser Fürsorgepflicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstrechtsverhältnis ist ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sodass der Beamte, soweit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist, Amtshaftungsansprüche erheben kann, wenn die Fürsorgepflicht des Dienstgebers ihm gegenüber verletzt wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG vorliegen.
 
Wie der private Arbeitgeber hat auch der öffentlich-rechtliche Dienstgeber verschiedene immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers zu wahren, insbesondere dessen Leben und Gesundheit. Dabei kann er sich auch anderer Arbeitnehmer bedienen, um seine Fürsorgepflicht zu erfüllen. In einem solchen Fall ist der beauftragte Arbeitnehmer, der der ihm übertragenen Fürsorgeverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt, gem § 1313a ABGB Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Maßgeblich ist, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Fürsorge gegenüber einem anderen oder den übrigen Mitarbeitern heranzieht.
 
 

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