Kann der Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde über die Pfandbestellung durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO gesichert werden, kann auch für das Begehren auf Herausgabe einer bereits unterfertigten Pfandbestellungsurkunde nichts anderes gelten
GZ 5 Ob 13/18z, 12.06.2018
OGH: Gem § 381 EO können zur Sicherung anderer (als in Geld bestehender) Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Z 1) oder wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiderbringlichen Schadens nötig erscheinen (Z 2). Gem § 382 Z 6 EO kann als Mittel zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldansprüche das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind und auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht, angeordnet werden. Das Verbot ist gem § 384 Abs 2 EO von Amts wegen im Grundbuch anzumerken.
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 EO kann demnach nur erlassen werden, wenn sich der Anspruch auf die Liegenschaft bezieht. Grundsätzlich muss also der Anspruch, der durch eine Maßnahme nach § 382 Z 6 EO gesichert wird, im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge haben.
Es entspricht stRsp des OGH, dass ein Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde über den Verkauf einer Liegenschaft durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO gesichert werden kann, bezieht sich doch ein solcher Anspruch – den Voraussetzungen des Sicherungstatbestands entsprechend – (auch) auf die Übereignung des Sicherungsobjekts. Dies lässt sich insofern verallgemeinern, als generell Ansprüche auf Errichtung einer zur Einverleibung im Grundbuch erforderlichen Urkunde durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO gesichert werden können.
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen (§ 447 ABGB). Der nach § 26 Abs 2 GBG urkundlich nachzuweisende Rechtsgrund (Titel) des Pfandrechts ist idR der entsprechende Pfandbestellungsvertrag. Für den Erwerb von Pfandrechten an verbücherten Liegenschaften und Rechten (Hypotheken) gilt grundsätzlich das Eintragungsprinzip. Das Pfandrecht wird daher durch Einverleibung erworben (§ 451 Abs 1 ABGB). So wie die Begründung des Eigentums an einer Liegenschaft eine Eintragung im Grundbuch erfordert, wird auch ein Pfandrecht an einer Liegenschaft erst durch seine Einverleibung im Grundbuch erworben. Gleich der Errichtung und Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrags hat demnach auch die Errichtung und Unterfertigung eines schriftlichen Pfandvertrags nicht unmittelbar die Begründung des entsprechenden dinglichen Rechts zur Folge, zumal diese Rechtsfolgen jeweils einen weiteren Schritt, nämlich die Einverleibung des durch die jeweilige Urkunde nachgewiesenen dinglichen Rechts erfordern. Die Rsp, dass ein Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde über den Verkauf einer Liegenschaft durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO gesichert werden kann, ist daher auch auf die Errichtung und Unterfertigung eines schriftlichen Pfandbestellungsvertrags zu übertragen. Ein sachlicher Grund, einen Anspruch auf Unterfertigung einer Pfandbestellungsurkunde, deren Vorlage Voraussetzung für die Einverleibung des Pfandrechts ist, anders zu behandeln, besteht nicht. Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 382 Z 6 EO ein geeignetes Sicherungsmittel für die Sicherung des Anspruchs auf Pfandbestellung ist (1 Ob 405/55). Diese Entscheidung stieß auch in der Lehre nicht auf Kritik. König führt unter Hinweis auf diese Entscheidung aus, dass der Anspruch auf jederzeitige Einverleibung eines Pfandrechts als ein Anspruch gilt, der durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert werden kann.
Kann der Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde über die Pfandbestellung durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO gesichert werden, kann auch für das Begehren auf Herausgabe einer bereits unterfertigten Pfandbestellungsurkunde nichts anderes gelten. Auch in diesem Zusammenhang ist eine Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt, sondern ein Größenschluss geboten.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe, in eventu Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde als liegenschaftsbezogen zu qualifizieren ist. Das Verbot gem § 382 Z 6 EO ist daher zu dessen Sicherung grundsätzlich geeignet.
Der mit einer während eines Rechtsstreits zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch hat sich im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten. Eine einstweilige Verfügung gem § 381 EO kann vom Prozessgericht nur zur Sicherung des konkreten durch die Klage geltend gemachten Anspruchs angeordnet werden.
Das Rekursgericht vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Herausgabeklage zwar im Ergebnis auf die Einverleibung eines Pfandrechts abziele, diese aber die mit der von der Klägerin mittels einstweiliger Verfügung (auch) angestrebte Rangwahrung nicht mitumfasse. Damit nimmt das Rekursgericht offenbar auf den Umstand Bezug, dass die Klägerin eine zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch wirksame Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung erwirkt hatte, die eine bücherliche Eintragung einer Höchstbetragshypothek im ersten Rang an der Projektliegenschaft ermöglicht hätte. Daraus und aus dem Vorbringen der Klägerin zum Rangverlust schließt das Rekursgericht, dass das Sicherungsbegehren die Absicherung der Eintragung der Hypothek im ersten Rang zum Ziel habe und damit über das Hauptbegehren hinausgehe, weil dieses im Ergebnis lediglich die Eintragung des Pfandrechts bezwecke.
Bei der Prüfung der Frage, ob sich die einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruchs hält, ist nicht engherzig vorzugehen. Es kommt für das Wesen des Klagebegehrens nicht bloß auf dessen sprachliche Fassung an, sondern auf den wirklichen Inhalt und auf das der Klage zugrundeliegende Sachvorbringen. Die Sicherungsmaßnahme darf nicht über das im Rechtsstreit angestrebte Ziel hinausgehen. Auch aus der stRsp des OGH zur Frage der Zulässigkeit eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zur Sicherung der Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrags über einen Liegenschaftsverkauf geht aber hervor, dass das zu sichernde Hauptbegehren nicht isoliert nach seinem Wortlaut zu betrachten ist. Vielmehr berücksichtigt der OGH auch das durch das Hauptbegehren implizit angestrebte Ziel, nämlich die vereinbarungsgemäße Einverleibung des Eigentums des Klägers im Grundbuch. Auch im vorliegenden Fall verfolgt die Klägerin ein über den Wortlaut des Klagebegehrens hinausgehendes (vorrangiges) Ziel: die Eintragung des ihr mit Pfandbestellungsurkunde vom 7. 2. 2014 eingeräumten und im Sicherungsverfahren bescheinigten Pfandrechts an der Projektliegenschaft. Nun mag es zwar zutreffen, dass das im Sicherungsbegehren beantragte Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der Liegenschaft die Wahrung des durch den Verpfändungsrangordnungsbeschluss gewährten oder zumindest des zum Zeitpunkt der Klageführung „laufenden“ Rangs zum Ziel hat. Dieses Ziel liegt aber implizit gleichermaßen dem Hauptbegehren zugrunde. Das Sicherungsbegehren geht daher über das Hauptbegehren und das im Rechtsstreit angestrebte Ziel nicht hinaus.
Zusammengefasst trägt die Begründung des Rekursgerichts die Abweisung des Sicherungsbegehrens nicht. Der Sicherungsantrag hält sich im Rahmen des Hauptbegehrens und diesem liegt ein liegenschaftsbezogener Anspruch zugrunde. Dem Revisionsrekurs ist somit Folge zu geben. Der angefochtene Beschluss ist dahin abzuändern, dass die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.