Die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds stellt den contrarius actus zu seiner Bestellung dar; aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung auch der Namen der Mitglieder des beigeordneten Gläubigerausschusses muss zwingend auch die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds öffentlich bekanntgemacht werden; nach § 257 Abs 2 IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist; nach stRsp wird daher die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob eine individuelle Zustellung erfolgt ist
GZ 8 Ob 60/18h, 29.05.2018
OGH: Nach § 88 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dem Insolvenzverwalter einen Gläubigerausschuss von drei bis sieben Mitgliedern beizuordnen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind die Beiordnung des Gläubigerausschusses und die Namen der Mitglieder öffentlich bekanntzumachen.
Nach § 88 Abs 3 IO hat das Gericht Mitglieder des Gläubigerausschusses von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung (§ 91 Abs 1 IO) aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
§ 88 Abs 1 letzter Satz IO wurde (in die damalige KO) durch Art II Z 10 lit b Insolvenzrechts-Novelle 2002 eingefügt. Der Gesetzgeber bezweckt (auch) mit der Anordnung der Veröffentlichung der Beiordnung (Bestellung) eines Gläubigerausschusses sowie der Namen seiner Mitglieder in der Insolvenzdatei eine Verbesserung der Informationslage, wodurch wiederum eine Verminderung entsprechender Anfragen an das Insolvenzgericht und damit eine Gerichtsentlastung erreicht werden soll. Die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds stellt den contrarius actus zu seiner Bestellung dar. Würde allein die Bestellung, nicht aber die Enthebung kundgemacht, würde die Insolvenzdatei im Falle einer Enthebung ein falsches Bild bieten. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung auch der Namen der Mitglieder des beigeordneten Gläubigerausschusses muss zwingend auch die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds öffentlich bekanntgemacht werden. Dem wurde durch Einschaltung in die Insolvenzdatei am 25. 1. 2018 vom Erstgericht entsprochen.
Nach § 257 Abs 2 IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Nach stRsp wird daher die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob eine individuelle Zustellung erfolgt ist.
Damit war wegen der Veröffentlichung der Enthebung der Gläubigerin als Gläubigerausschussmitglied in der Insolvenzdatei am 25. 1. 2018 der am 9. 2. 2018 erhobene Rekurs verspätet, weshalb dieser jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist eine besondere Voraussetzung seiner Zulässigkeit. Die Frage der Rekurslegitimation ist hier somit nicht entscheidungsrelevant. Die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz ist nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar, sodass es der Relevanz einer erheblichen Rechtsfrage bedarf. Mangels einer solchen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.