Es unterliegt keinerlei Zweifel, dass das AußStrG heute ein vollwertiges, eigenständiges zivilgerichtliches Erkenntnisverfahren normiert
GZ 6 Ob 72/18h, 28.06.2018
OGH: Die Überlegungen des Erstgerichts, das streitige Verfahren sei für die Behandlung „kontradiktorischer Verfahren zweifellos besser geeignet als das außerstreitige Verfahren“, ein umfangreiches Beweisverfahren gehöre „naturgemäß“ in das streitige Verfahren, sind seit Inkrafttreten des AußStrG 2003 mit 1. 1. 2005 überholt. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Materien, die sich durch ein kontradiktorisches Verfahren und umfangreiches Beweisverfahren auszeichnen, bewusst in das Außerstreitverfahren verwiesen, so beispielsweise das Verfahren über das Erbrecht („Erbrechtsstreit“, §§ 161 ff AußStrG) oder zahlreiche Entscheidungen im Bereich des Wohnrechts (§ 37 MRG, § 52 WEG). Es unterliegt keinerlei Zweifel, dass das AußStrG heute ein vollwertiges, eigenständiges zivilgerichtliches Erkenntnisverfahren normiert.