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Verfahrensrecht

OGH: Unterbrechung des Verfahrens iSd § 25 AußStrG

Die in § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens müssen kumulativ vorliegen; damit eine Unterbrechung zulässig ist, müsste die selbständige Beurteilung der präjudiziellen Vorfrage im Außerstreitverfahren einen erheblichen Verfahrensaufwand (etwa durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ins Ausland und dergleichen) erfordern; ist dies nicht der Fall, ist eine Unterbrechung untunlich bzw unzweckmäßig; ist die Lösung der Vorfrage umgekehrt im Außerstreitverfahren mit normalem Aufwand möglich, darf das Verfahren nicht unterbrochen werden; es ist vielmehr weiterzuführen; mit der Unterbrechung darf auch keine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden sein; dieses Kriterium wird regelmäßig gegen die Unterbrechung von Rechtsfürsorge-, aber auch von Obsorge- und Kontaktregelungsverfahren oder von Kindesunterhaltsverfahren sprechen; als Kriterien für die Unterbrechung sind Tunlichkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit heranzuziehen; ob das Gericht das Verfahren außer Streitsachen unterbricht oder nicht, ist fakultativ; dies bedeutet aber nicht freies Ermessen, sondern Berücksichtigung der genannten Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG

03. 09. 2018
Gesetze:   § 25 AußStrG, § 190 ZPO
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Unterbrechung des Verfahrens, Vorfrage

 
GZ 6 Ob 72/18h, 28.06.2018
 
OGH: Das Rechtsmittelverfahren gegen eine Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens (§ 25 AußStrG) ist einseitig, handelt es sich doch bei dieser Entscheidung nicht um eine Entscheidung über die Sache iSd § 48 Abs 1 AußStrG, sondern bloß um einen verfahrensleitenden Beschluss. Den Antragsgegnern war die Beantwortung des Revisionsrekurses der Antragstellerin somit nicht zwingend freizustellen; es bedurfte auch nicht der – an sich zulässigen – Einholung einer Äußerung, weil die Antragsgegner ohnehin im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren ausreichend ihre jeweiligen Standpunkte dargelegt haben.
 
Nach § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG kann das Verfahren ganz oder zum Teil […] unterbrochen werden, wenn eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
 
Damit eine Unterbrechung zulässig ist, müsste die selbständige Beurteilung der präjudiziellen Vorfrage im Außerstreitverfahren einen erheblichen Verfahrensaufwand (etwa durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ins Ausland und dergleichen) erfordern; ist dies nicht der Fall, ist eine Unterbrechung untunlich bzw unzweckmäßig. Ist die Lösung der Vorfrage umgekehrt im Außerstreitverfahren mit normalem Aufwand möglich, darf das Verfahren nicht unterbrochen werden; es ist vielmehr weiterzuführen. Daran zeigt sich nach Rechberger, dass das Gesetz die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren bevorzugt; erst wenn es derart unrentabel wird, dass es einen erheblichen Aufwand erzeugt, ist das Außerstreitverfahren zu unterbrechen.
 
Mit der Unterbrechung darf keine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden sein; dieses Kriterium wird regelmäßig gegen die Unterbrechung von Rechtsfürsorge-, aber auch von Obsorge- und Kontaktregelungsverfahren oder von Kindesunterhaltsverfahren sprechen. Ganz generell kommt mit diesem Kriterium wiederum der Grundsatz des Vorrangs der Fortsetzung des Außerstreitverfahrens zum Ausdruck.
 
Als Kriterien für die Unterbrechung sind Tunlichkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit heranzuziehen. Ob das Gericht das Verfahren außer Streitsachen unterbricht oder nicht, ist fakultativ; dies bedeutet aber nicht freies Ermessen, sondern Berücksichtigung der genannten Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG. Aufgrund der präzisen gesetzlichen Voraussetzungen bleibt bei der Ermessensausübung allerdings nicht viel Spielraum. Auch wenn Zweck des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG grundsätzlich die Vermeidung widersprechender Ergebnisse ist, hat im Zweifel der Außerstreitrichter die Vorfrage im anhängigen Verfahren selbst zu beurteilen.
 
Dies entspricht auch der Rechtslage bei der Unterbrechung eines Zivilprozesses nach § 190 ZPO. Auch dort gilt, dass die Verhandlung, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und daher grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht, sondern vielmehr eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben ist. Die Unterbrechung muss also ausnahmsweise tunlich sein. Durch die Unterbrechung soll insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation im gegebenenfalls zu unterbrechenden Verfahren erzielt werden. Eine Unterbrechung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten ist und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können. Lässt sich dagegen die Vorfrage ohne nennenswerten zusätzlichen Verfahrensaufwand lösen, bewirkt deren Lösung keine besonderen Komplikationen und kommt dem Verfahren (besondere) Dringlichkeit zu, so hat das Gericht die Klärung der Vorfragen ohne Unterbrechung des Verfahrens selbst vorzunehmen.
 
 

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