In einem Verfahren auf Abberufung von Stiftungsvorständen (§ 27 Abs 2 PSG) müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung rechtfertigen
GZ 6 Ob 72/18h, 28.06.2018
OGH: Als Kriterien für die Unterbrechung sind Tunlichkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit heranzuziehen. Ob das Gericht das Verfahren außer Streitsachen unterbricht oder nicht, ist fakultativ; dies bedeutet aber nicht freies Ermessen, sondern Berücksichtigung der Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG. Aufgrund der präzisen gesetzlichen Voraussetzungen bleibt bei der Ermessensausübung allerdings nicht viel Spielraum. Auch wenn Zweck des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG grundsätzlich die Vermeidung widersprechender Ergebnisse ist, hat im Zweifel der Außerstreitrichter die Vorfrage im anhängigen Verfahren selbst zu beurteilen.
Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren. Dies ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit bereits aus dem Text des § 27 Abs 2 PSG, wonach die Abberufung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn einer der im Gesetz genannten Abberufungsgründe vorliegt. Dies und das bei der Privatstiftung bestehende „Kontrolldefizit“ sprechen für ein besonders enges Verständnis der Voraussetzungen bei der Unterbrechung eines Verfahrens auf Abberufung von Stiftungsvorständen:
Die Antragstellerin ist auf ein rasches Tätigwerden des Gerichts als einzige Kontrollinstanz angewiesen, zumal nur so dem aus Art 6 EMRK abgeleiteten Justizgewährungsanspruch, wonach jedermann Anspruch auf rasche und korrekte Abwicklung von Verfahren durch Gerichte hat, zum Durchbruch verholfen werden kann. Aus diesem Grund müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung des Verfahrens rechtfertigen.
Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung wirkt sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre. Damit ist aber im weitergeführten Abberufungsverfahren ein wesentlich rascherer und effektiverer Rechtsschutz zu erreichen, als ein solcher bei Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Zivilprozesses gegeben wäre.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragstellerin bereits am 11. 5. 2017 den Abberufungsantrag eingebracht und erst danach am 1. 6. 2017 den Zivilprozess gerichtsanhängig gemacht hat. Das Gesetz normiert keinen Grundsatz des Vorrangs des Zivilprozesses vor dem Außerstreitverfahren, weshalb Tunlichkeit und Zweckmäßigkeit der Unterbrechung des früher eingeleiteten Verfahrens schwer zu begründen sind; eine verfahrensökonomische Verbesserung der Situation wird durch die von den Vorinstanzen beschlossene Unterbrechung jedenfalls nicht erreicht.
Von ganz besonderer Bedeutung erscheint im vorliegenden Verfahren aber schließlich der Umstand, dass im Zivilprozess AZ 23 Cg 37/17s des Erstgerichts bislang noch nicht einmal eine vorbereitende Tagsatzung anberaumt wurde, obwohl bereits in der ersten Julihälfte 2017 die Klagebeantwortungen vorlagen und die Antragstellerin am 17. 1. 2018 ein „höfliches Ersuchen“ an den Streitrichter richtete, eine solche auszuschreiben. Seit Gerichtsanhängigkeit des Zivilprozesses am 1. 6. 2017 sind somit bislang rund 13 Monate vergangen, ohne dass irgendeine richterliche Tätigkeit erkennbar wäre. Bereits allein dieser Umstand macht eine Unterbrechung des Abberufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Zivilprozesses für die Antragstellerin unzumutbar (vgl auch 1 Ob 233/12i, wonach sogar die Fortsetzung eines unterbrochenen Außerstreitverfahrens nach § 26 Abs 3 Satz 1 AußStrG zu erfolgen hat, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre).