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Strafrecht

OGH: Disziplinarverfahren iZm Abschluss von Verträgen in eigener Sache mit eigenem Mandanten

Aus der Pflicht zur Parteientreue ergibt sich die Verpflichtung, im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangtes Wissen nicht zum Nachteil des Mandanten zu verwenden, um sich selbst einen unlauteren Vorteil zu verschaffen; ein Rechtsanwalt darf demnach beim Abschluss von Verträgen in eigener Sache mit dem eigenen Mandanten (insbesondere in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) das durch seine besondere (Vertrauens-)Stellung erlangte Wissen nicht zum eigenen Vorteil in einer gegen die Interessen des Mandanten gerichteten Weise verwenden

03. 09. 2018
Gesetze:   § 9 RAO, § 10 RAO, § 1 DSt
Schlagworte: Disziplinarverfahren, Rechtsanwalt, Abschluss von Verträgen in eigener Sache mit eigenem Mandanten, Treuepflicht, Doppelvertretung

 
GZ 28 Ds 3/17f, 15.02.2018
 
OGH: Inhaltlich macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass die Feststellungen des Disziplinarrats die rechtliche Annahme einer Verletzung der in § 9 RAO bzw § 12a RL-BA 1977 normierten Berufspflichten (§ 1 Abs 1 erster Fall DSt) sowie einer Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) nicht zu tragen vermögen. Die Berufung weist im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass der konstatierte Sachverhalt eine Verletzung des § 12a RL-BA 1977 nicht zu begründen vermag, und zeigt ferner einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Missachtung der Rechtsanwalt ***** gegenüber seiner Mandantin Liane P***** treffenden Treuepflicht (§ 9 Abs 1 RAO) auf.
 
Gem § 9 Abs 1 erster Satz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. § 9 Abs 1 RAO verpflichtet den Anwalt zur Parteientreue (vgl auch [hier noch] § 10 RL-BA 1977). Er hat in dem von § 9 Abs 1 RAO definierten Rahmen und Umfang ausschließlich die Interessen seiner Partei zu verfolgen und „gegen jedermann“ zu vertreten.
 
Aus dieser Treuepflicht zum eigenen Mandanten resultiert für den Anwalt ua das Verbot der Doppelvertretung, wobei zwischen echter (materieller) und unechter (formeller) Doppelvertretung zu unterscheiden ist.
 
Erstere liegt nach § 10 Abs 1 RAO vor, wenn der Rechtsanwalt eine Vertretung übernimmt oder auch nur einen Rat erteilt, er in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache aber auch die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. § 10 Abs 1 RAO untersagt demnach jede anwaltliche Tätigkeit (zunächst für und dann) gegen den früheren Klienten in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache, wobei der Begriff „zusammenhängende Sache“ weit zu verstehen ist. Erfasst sind demnach alle Konstellationen, in denen Interessenskollisionen zweier Parteien vorliegen oder auch nur die Gefahr einer derartigen Interessensüberschneidung besteht.
 
Formelle (unechte) Doppelvertretung ist nach (hier noch:) § 12a RL-BA 1977 dann gegeben, wenn der Anwalt ein neues Mandat übernimmt oder ein bestehendes Mandat nicht niederlegt, obwohl dies die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Parteien in den jeweils anvertrauten Mandaten beeinträchtigt, insbesondere weil die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einer früheren Partei anvertrauten oder im Zuge der Vertretung sonst erlangten Informationen besteht (Z 1), die Kenntnisse der Belange einer früheren Partei der neuen Partei zu einem unlauteren Vorteil gereichen würden (Z 2), es zu einem Interessenskonflikt zwischen diesen Parteien kommt (Z 3) oder die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bei Ausübung des Mandats auch nur gegenüber einer Partei nicht gesichert erscheint (Z 4). Das Verbot der formellen Doppelvertretung resultiert aus der Annahme, dass der Rechtsanwalt bestimmte Verhaltensweisen, Einstellungen sowie wirtschaftliche Gegebenheiten seines Mandanten kennt und er diese Kenntnis bei der Vertretung einer anderen Partei zu dessen Nachteil nutzen könnte.
 
Nach den Feststellungen des Disziplinarrats vertritt Rechtsanwalt ***** Liane P***** in dem durch eine Ehescheidungsklage des Peter P***** (im Jahr 2012) eingeleiteten, bislang noch nicht rechtskräftig beendeten Scheidungsverfahren. Am 22. Mai 2014 schloss der Disziplinarbeschuldigte mit Liane P***** einen von ihm errichteten Übergabsvertrag, mit dem ihm die bei diesem Rechtsgeschäft anwaltlich unvertretene Liane P***** die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft EZ ***** KG 20198 W***** übergab, wobei als Gegenleistungen die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts für die Übergeberin und eine (zur Unterhaltspflicht des Ehegatten und der öffentlichen Hand bzw eines Sozialversicherungsträgers) subsidiäre Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten zur Leistung des anständigen Unterhalts und zur Pflege der Übergeberin sowie zur Erbringung des notdürftigen Unterhalts für deren Sohn vereinbart wurden.
 
Auch wenn Rechtsanwalt ***** demnach – worauf er in seiner Berufung verweist – bei Abschluss des Übergabsvertrags im eigenen Interesse und in eigener Sache tätig wurde, so hat er doch die aufgrund des aufrechten Mandatsverhältnis zu Liane P***** im Scheidungsverfahren bestehende Treuepflicht (§ 9 Abs 1 RAO, § 10 RL-BA 1977) zu beachten.
 
Zwar kommt ein Verstoß gegen das Verbot der (formellen) Doppelvertretung (§ 12a RL-BA 1977) mangels Handelns im Rahmen eines neuen, für einen weiteren Klienten übernommenen Mandats nicht in Betracht, doch ergibt sich aus der Pflicht zur Parteientreue (§ 9 Abs 1 RAO, § 10 RL-BA 1977) die Verpflichtung, im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangtes Wissen – fallbezogen etwa über die Vermögensverhältnisse, die familiäre Situation und die Verhaltensweisen bzw Persönlichkeit der Liane P***** – nicht zum Nachteil des Mandanten zu verwenden, um sich selbst einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Ein Rechtsanwalt darf demnach beim Abschluss von Verträgen in eigener Sache mit dem eigenen Mandanten (insbesondere in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) das durch seine besondere (Vertrauens-)Stellung erlangte Wissen nicht zum eigenen Vorteil in einer gegen die Interessen des Mandanten gerichteten Weise verwenden (vgl auch § 10 zweiter Satz RL-BA 1977).
 
Den Konstatierungen des Disziplinarrats kann entnommen werden, dass Rechtsanwalt ***** das im Verfahren AZ 10 P 31/13s des BG Tulln zur Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für die im Scheidungsverfahren zunächst unvertretene Liane P***** eingeholte Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. G***** bekannt war: Danach finden sich bei Liane P***** zwar keine Hinweise auf eine geistige Behinderung oder eine demenzielle Entwicklung, jedoch lägen ein ausgeprägt theatralisches Verhalten mit übertriebenem Ausdruck von Gefühlen iSe histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine ausgeprägte Logorrhoe und eine erhöhte Kränkbarkeit vor. Es sei davon auszugehen, dass sich diese gesteigerte Emotionalität im Zuge einer Gerichtsverhandlung für Liane P***** negativ auswirken und die Genannte daher im Scheidungsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst agieren könne. Der Disziplinarrat hielt weiter fest, dass aufgrund des Ergebnisses dieses Gutachtens zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und der für das Sachwalterschaftsverfahren zuständigen Richtern „besprochen und vereinbart“ wurde, dass Liane P***** dem Disziplinarbeschuldigten Vollmacht erteilen, von ihm im Scheidungsverfahren vertreten und „aus diesem Grunde das Sachwalterschaftsverfahren eingestellt“ werde.
 
Inwiefern sich die von der Sachverständigen festgestellten, dem Rechtsanwalt ***** bekannten Verhaltensweisen der Liane P***** bzw deren Persönlichkeitsakzentuierung auf ihr Urteilsvermögen und ihre Geschäftsfähigkeit ausgewirkt haben und allenfalls bestehende Einschränkungen (insbesondere hinsichtlich der Erfassung von Bedeutung und Tragweite des gegenständlichen Vertrags) vom Disziplinarbeschuldigten zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt wurden, kann den Konstatierungen des Disziplinarrates nicht entnommen werden.
 
Allein aus dem festgestellten Umstand, dass „Liane P***** davon aus[geht], dass sie als Gegenleistung iZm dem Übergabsvertrag monatlich einen Betrag von 400 € erhält und auch ihrem Sohn geholfen wird, wenn er nicht ausreichend soziale Hilfe erhält“, kann weder auf vom Disziplinarbeschuldigten ausgenutzte intellektuelle Einschränkungen der Liane P***** noch auf eine Übervorteilung der Genannten geschlossen werden. Auch die – im Übrigen fehlende Feststellungen nicht ersetzende – Formulierung im Spruch, wonach ***** „die bei Liane P***** bestehende histrionische Persönlichkeitsakzentuierung ausgenutzt hat, um für sich selbst einen Vorteil zu erlangen“, lässt nicht erkennen, inwiefern der Disziplinarbeschuldigte die gesteigerte Emotionalität seiner Mandantin in einer gegen deren Interessen gerichteten Weise bzw ausschließlich zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt haben soll.
 
Insgesamt bieten die Feststellungen des Disziplinarrats daher kein ausreichendes Substrat zur Beurteilung der Frage, inwiefern Rechtsanwalt ***** durch den Abschluss des Übergabsvertrags die ihn gegenüber seiner Mandantin Liane P***** treffende Treuepflicht (§ 9 Abs 1 RAO, § 10 RL-BA 1977) verletzt und insofern (auch) Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt hat.
 
 

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