Dem Gericht stehen alle Erhebungsquellen offen, darunter – über die in § 4 Abs 1 IPRG genannten hinaus – auch Informationen in- und ausländischer Vertretungsbehörden, durch die Parteien, durch Zeugen oder aus dem Internet; ihre Auswahl steht dem Richter frei
GZ 3 Ob 45/18s, 14.08.2018
OGH: Die demonstrative Aufzählung in § 4 Abs 1 IPRG nennt als zulässige Hilfsmittel für die Ermittlung des fremden Rechts „auch“ die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Gutachten von Sachverständigen. Dem Gericht stehen jedoch alle Erhebungsquellen offen, darunter – über die in Abs 1 genannten hinaus – auch Informationen in- und ausländischer Vertretungsbehörden, durch die Parteien, durch Zeugen oder aus dem Internet; ihre Auswahl steht dem Richter frei. Wie sich das Gericht die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts verschafft, liegt in seinem Ermessen. Da das fremde Recht nicht als Tatsache gewertet wird, steht das Neuerungsverbot der Vorlage von Erkenntnisquellen in Rechtsmittelschriften nicht entgegen. Sämtliche eingeholten Auskünfte, auch die von den Parteien angebotenen Ermittlungshilfen, unterliegen der freien Überprüfung dh der rechtlichen Beurteilung des Gerichts, somit auch ein von einer Partei vorgelegtes Rechtsgutachten.
Die Überprüfung und Beurteilung der vorliegenden Ermittlungshilfen ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung. Das Rekursgericht hat mit seinen widersprüchlichen Standpunkten daher keine widersprüchlichen Feststellungen zum englischen Sachrecht getroffen, sondern eine unschlüssige rechtliche Beurteilung vorgenommen, deren Korrektur vom OGH vorzunehmen ist.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist es dem OGH also (auch) möglich, selbständig und unabhängig von den Rechtsansichten der Vorinstanzen bzw der Parteien – gegebenenfalls sogar gegen deren Willen – zu entscheiden, ob die vorliegenden Erhebungsergebnisse ausreichen und die Anwendung ausländischen Sachrechts (schon) ermöglichen.
Dabei ist zu beachten, dass – entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers – ausländisches Sachrecht im Provisorialverfahren im Allgemeinen schon dann anzuwenden ist, wenn die Richtigkeit des erhobenen Materials wahrscheinlich ist.