Bei ihrer Argumentation mit der notwendigen Gefährdung des Kindeswohls übersieht die Revisionsrekurswerberin, dass im Hinblick auf § 180 Abs 3 ABGB die Obsorge bereits bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden kann, die auch darin bestehen kann, dass die bisherige Obsorgesituation aus der Zeit vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 stammt
GZ 7 Ob 115/18i, 04.07.2018
OGH: Bei ihrer Argumentation mit der notwendigen Gefährdung des Kindeswohls übersieht die Revisionsrekurswerberin, dass im Hinblick auf § 180 Abs 3 ABGB die Obsorge bereits bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden kann, die auch darin bestehen kann, dass die bisherige Obsorgesituation aus der Zeit vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 stammt. Diese nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus, wenn die Änderung der Verhältnisse derart gewichtig ist, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.
Dass nach der Rsp als wichtiger Grund schon im Hinblick auf § 138 Z 5 ABGB auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes relevant ist, weil einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil grundsätzlich nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden soll, bestreitet die Rechtsmittelwerberin inhaltlich nicht.